Diktatsoftware in der Justiz: Klappt nicht immer so gut...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|2916 Aufrufe

Bei Twitter wurde diese Enstcheidung vor drei oder vier Tagen besprochen, nun hat sie über RA Hoenig in Berlin und dann über den Beck-Verlag auch den Weg zu mir gefunden. Bald ist sie auch bei BeckRS verfügbar. Das AG hatte (wohl zum wiederholten Male) Urteilsgründe abgesetzt, die mittels Diktiersoftware erstellt worden waren. Und offenbar wurde das Ergebnis des Diktierens auch nicht zur Korrektur gelesen. Da fallen die materiell-rechtlichen Fehler schon kaum noch auf.

 

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Februar 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen auf der Grundlage eines im Schuldspruch (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h) rechtskräftigen Bußgeldbescheids zu einer Geldbuße von 210 Euro verurteilt und ein Fahrverbot festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er erhebt u. a. die allgemeine Sachrüge, mit der das Rechtsmittel Erfolg hat.

1. Es kann offen bleiben, ob das Urteil bereits deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaft und aufzuheben ist, weil es logisch unverständlich ist. Es scheint so, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und wirren Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Dass ein solches Vorgehen den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Bußgeldrichter bereits im Verfahren 3 Ws (B) 211/21 durch einen Beschluss des Senats, ersichtlich ungehört, mitgeteilt worden. Unabhängig davon, ob der Sinn der für sich unverständlichen Passagen durch Auslegung zu ermitteln ist, gefährdet die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nach Auffassung des hier entscheidenden Einzelrichters nicht nur den Urteilsbestand, sondern auch das Ansehen der Justiz. Die Urteilsgründe muten in Teilen satirisch an (z. 3. „Schrittgeschwindigkeit von 70 km/h", „Hauptwarnung" statt Hauptverhandlung u.v.m.).

2. Im vorgenannten Senatsbeschluss ist auch die Wirksamkeit der Unterschrift des Abteilungsrichters in Frage gestellt worden, die in ihrer geringen Komplexität einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. Auch dies hat zu keiner Abhilfe geführt. Aber auch über die Wirksamkeit der Unterschrift muss hier nicht entschieden werden.

3. Denn jedenfalls ist das Urteil aufzuheben, weil die Bemessung der Rechtsfolgen, über die ausschließlich entschieden worden ist, rechtsfehlerhaft begründet ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Der Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv gewesen sei, ist nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelsatzes um immerhin mehr als 30 % zu begründen. Zwar bilden 40 km/h das Höchstmaß der unter Nr. 11.3.6 erfassten Überschreitung (von 31 km/h bis 40 km/h). Eine Differenzierung innerhalb der laufenden Nummern, die mit Ausnahme von Nr. 11.3.10 (über 70 km/h) jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer Spanne von maximal 9 km/h betreffen, sieht § 1 BKatV jedoch nicht vor; lediglich bei Nr. 11.3.10, die kein Höchstmaß benennt, mag dies anders zu beurteilen sein. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist gerade ein von Nr. 11.3.6 (noch) erfasster gewöhnlicher Tatumstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße „auch" berücksichtigt hat, tragen die Erhöhung des Regelsatzes schon deshalb nicht, weil dazu keine Feststellungen getroffen worden sind.

b) Die Anordnung des einmonatigen. Fahrverbotes unter Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG stellt sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft dar.

(1) Auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 1 BKatV steht dem Tatgericht ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird durch das Rechtsbeschwerdegericht demzufolge nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2021 — 3 Ws (B) 182/21).

(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedenfalls in einer Gesamtschau der nachfolgenden Erwägungen nicht gerecht:

(aa) Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht zwar geprüft und verneint. Die rechtsfehlerhafte Erhöhung der Regelgeldbuße — wie unter a) dargelegt — ließe sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch nur mit einer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV rechtfertigen.

(bb) Soweit das Gericht zur Begründung auf einen in der Hauptverhandlung eingereichten, in Augenschein genommenen und verlesenen Arbeitsvertrag des Betroffenen Bezug nimmt, ist dem Senat eine Überprüfung der insoweit angestellten Ermessenserwägungen nicht möglich. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG) ist nur auf Abbildungen zulässig, nicht auch auf Schriftdokumente (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. April 2021 — 3 Ws (B) 87/21 —).

(cc) Der Zeitablauf von über eineinhalb Jahren zwischen Tat und Urteil allein gibt zwar noch keinen Anlass für eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV. Andere Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch zu erfüllen vermag, von Bedeutung sein könnten, etwa ob in der Zwischenzeit weitere verkehrsordnungsrechtliche Zuwiderhandlungen des Betroffenen bekannt geworden sind sowie ob und inwieweit ihm die Verzögerung anzulasten ist, gehen aus dem Urteil aber nicht hervor. In der Hauptverhandlung verlesen wurde ausweislich der Gründe lediglich ein Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 1. August 2020, also auf dem Stand von kurz nach dem Tattag.

3. Der Senat kann nicht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden, weil das Urteil hierfür — im Wesentlichen aus den bereits unter 2. b) (2) (bb) und (cc) genannten Gründen — keine hinreichende Grundlage bildet."

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat.

KG, Beschluss vom 5..2022 - 3 Ws (B) 86/22

 

Für Nichtnutzer von Diktiersoftware: Das Problem ist aus meiner Sicht, dass die Programme nur "richtig geschriebene" Worte auswerfen, also das Auge beim Überfliegen nicht an typischen Tippfehlern hängen bleibt. Und auch die Rechtsschreibkontrollen der Textverarbeitung greifen nicht. Umso wichtiger ist m.E. in diesen Fällen ein Ausdruck und ein Korrekturlesen mit etwas zeitlichem Abstand.

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4 Kommentare

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Ist das jetzt der wahre PISA-Schock? Ein Richter, der nicht selbst schreibt, sondern diktiert, ist ja nicht so ungewöhnlich. Das gab es schon vor dutzenden Jahren. Aber ein Richter der überhaupt nicht mehr liest, egal, ob seine eigenen Urteile nach Diktat oder die Mitteilungen der nächsten Instanz an ihn, ist schon ein sehr spezieller Fall: "...  ist dem befassten Bußgeldrichter bereits im Verfahren 3 Ws (B) 211/21 durch einen Beschluss des Senats, ersichtlich ungehört, mitgeteilt worden ...

Da fragt man sich schon, ob er wenigstens noch im Gesetz liest oder in den einschlägigen Kommentaren und Fachzeitschriften. Wäre ja schon schade, wenn wichtige Änderungen der StVO oder richtungsweisende Urteile des BGH im Urteil des Amtsgerichts einfach deshalb unbeachtet blieben, weil sie nicht als Hörbuch vorliegen ;-)

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Das Urteil würde ich gerne sehen. Also das diktierte.

Aber was mag die Ursache solchen Treibens sein? Rechtschreibschwäche? Wurschtigkeit? Wahrscheinlich eher: hoffnungslose Überlastung.

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