Regierungsentwurf des Gesetzes über virtuelle Hauptversammlungen beschlossen

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.05.2022

Das Bundeskabinett hat am 27. April 2022 den Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes beschlossen, mit dem das virtuelle Hauptversammlungsformat dauerhaft im Aktiengesetz verankert werden soll. Die Abweichungen gegenüber dem vom Bundesjustizministerium am 10. Februar 2022 vorgelegten Referentenentwurf (RefE; hierzu mein Beitrag vom 19. Februar 2022) betreffen vor allem die Gestaltung der Aktionärsrechte in der laufenden Versammlung.

Vorab- und Live-Fragerecht

Wie der RefE enthält auch der RegE ein Recht des Vorstands vorzugeben, dass Aktionäre Fragen an die Verwaltung spätestens drei (nach dem RefE noch: vier) Tage vor dem Versammlungstag einzureichen haben (§ 131 Abs. 1a AktG-E). Diese Fragen sollen nunmehr schon vorab – und zwar spätestens einen Tag vor der Versammlung – beantwortet werden (§ 131 Abs. 1c S. 1 AktG-E). Darüber hinaus sieht der RegE vor, dass Aktionäre live in der Versammlung nicht nur Nachfragen zu vorab eingereichten Fragen stellen dürfen (§ 131 Abs. 1d AktG-E), sondern auch neue Fragen, soweit sie Sachverhalte betreffen, die sich erst nach Ablauf der Vorabeinreichungsfrist ergeben haben (§ 131 Abs. 1e S. 1 AktG-E). Diese Fragen sollen auch Element von Live-Redebeiträgen sein dürfen (§ 130a Abs. 5 S. 3 AktG-E). Soweit dann noch ausreichend Zeit bleibt, sind schließlich auch solche neuen Fragen zuzulassen, die keine neuen Sachverhalte betreffen (§ 131 Abs. 1e S. 2 AktG-E).

Stellungnahmerecht mit neuen Fristen

Das nahezu unverändert aus dem RefE übernommene Recht für Aktionäre, vorab Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen (§ 130a Abs. 1-4 AktG-E), erhält im RegE ein neues Fristenregime. Stellungnahmen sollen danach spätestens fünf (zuvor: vier) Tage vor dem Versammlungstag eingereicht und spätestens vier Tage vorher den anderen Aktionären zugänglich gemacht werden (§ 130a Abs. 2, 3 AktG-E).

Uneingeschränktes Live-Antragsrecht

Die in der Versammlung zugeschalteten Aktionäre sollen nach dem RegE uneingeschränkt das Recht erhalten, noch in der laufenden Versammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG zu stellen (§ 118a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AktG-E). Der RefE hatte dieses Recht noch auf „Anträge, die keine Gegenanträge … sind“, beschränkt. Daneben ist weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, Anträge und Wahlvorschläge vorab einzureichen, zu denen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre dann auch vorab ihre Stimme abgeben können (§ 126 Abs. 4 AktG-E).

Erleichterte Satzungsänderung

Wie schon im RefE vorgesehen, sollen nach Ende der Übergangsfrist am 31. August 2023 nur solche Gesellschaften das virtuelle Format nutzen können, die über eine entsprechende Gestattung in der Satzung verfügen (§ 118a Abs. 1, 3-5 AktG-E). Für die hierzu notwendige Satzungsänderung sieht der RegE einen besseren Schutz vor Verzögerungen durch Beschlussmängelklagen vor, indem das Freigabeverfahren für anwendbar erklärt wird (§ 246a Abs. 1 AktG-E). Ferner können in der Satzung bestimmte Beschlussgegenstände vom virtuellen Format ausgenommen werden (§ 118a Abs. 1 S. 2 AktG-E).

Zeitplan und nächste Schritte

Das Gesetzgebungsverfahren soll abgeschlossen werden, bevor am 31. August 2022 die Befristung der aktuellen COVMG-Regelungen zur virtuellen HV abläuft. Die letzten regulären Sitzungen von Bundestag und Bundesrat vor diesem Termin finden in der Woche von 4. bis 8. Juli 2022 statt.

 

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