ArbG Lübeck: Täuschung über Impfunfähigkeit kann Kündigung rechtfertigen

von Martin Biebl, veröffentlicht am 05.05.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2696 Aufrufe

Eine (ordentlich unkündbare) Krankenschwester wollte sich der einrichtungsbezogenen Impflicht entziehen und legte dem Arbeitgeber eine ärtzliche Bescheinigung über eine bestehende Impfunfähigkeit vor. Dumm nur, dass die Bescheinigung einfach aus dem Internet ausgedruckt wurde und die Krankenschwester sich keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen hatte. Der Arbeitgeber fand das heraus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Durchaus nachvollziehbar und nach Ansicht des ArbG Lübeck auch rechtmäßig:

"Diese Voraussetzungen [für einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; der Verfasser] liegen vor. Die Klägerin hat durch die Vorlage der Bescheinigung gem. Anlage B2, eines nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Dokuments, versucht, die Beklagte über ihre Impfunfähigkeit zu täuschen. Damit hat sie in schwerwiegender Weise gegen ihre auf § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verstoßen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin das Dokument gem. Anlage B2 aus dem Internet heruntergeladen hat und die Eintragungen dort tatsächlich nicht auf einer ärztlichen Begutachtung, weder persönlich noch virtuell, beruhen. Da das Suchen einer solchen Bescheinigung im Internet nebst Herunterladen und Ausdruck, ggf. gegen Bezahlung, ein aktives Handeln der Klägerin voraussetzt, kann unterstellt werden, dass die Klägerin wusste, dass es sich bei der von ihr der Beklagten vorgelegten Bescheinigung um eine nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Bescheinigung handelte, die nicht ansatzweise einen Nachweis noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine bestehende Impfunfähigkeit belegen kann."

ArbG Lübeck, Urteil vom 13.04.2022 – 5 Ca 189/22

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