nach Neufassung IfSG: Maskenpflicht in Schule und Hochschule

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 11.05.2022
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona1|2481 Aufrufe

Kann eine Maskenpflicht in Schule und Hochschule auf eine andere Rechtsgrundalge als das Infektionsschutzgesetz gestützt werden? Die Verwaltungsgerichte in Mainz, Gießen und Hamburg haben dazu entschieden.

 

Hochschule:

  • Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2022, 1 L 220/22.MZ
  • Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 2. Mai 2022, 3 L 793/22.GI

Schule:

  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. April 2022, 5 E 1707/22

 

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2022, 1 L 220/22.MZ

Worum wird gestritten?

Der Antragsteller ist Student an einer rheinland-pfälzischen Hochschule. Seine Hochschulleitung hat für alle Innenräume der Hochschule eine Maskenpflicht angeordnet.

Der Antragsteller beantragt nun in einem sog. Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz, ihm Zutritt zur Universitätsbibliothek der Antragsgegnerin ohne „Mund-Nasen-Bedeckung“ zu gewähren. Ihm wurde eine Zutrittsverweigerung zur Bibliothek aufgrund der fehlenden Maske ausgesprochen. Aber es wurde kein für einen längeren Zeitraum wirkendes Hausverbot erlassen.

 

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag des Studenten abgelehnt.

 

Wie hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung begründet?

Das Gericht lässt sich zunächst zum Hausrecht aus:

„… Die auf das Hausrecht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes (Hoch-SchG) i.V.m. § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1 – Corona-ArbSchV –) gestützte Anordnung der Maskenpflicht durch den Präsidenten und die Kanzlerin der Antragsgegnerin stellt zudem keine (benutzungsregelnde) Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG dar. Denn es handelt sich nicht um eine konkret-generelle Regelung, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist …

Das streitige Rechtsverhältnis … ergibt sich aus der Anordnung einer Maskenpflicht mit E-Mail vom 31. März 2022, die zwar nur ein Verwaltungsinternum darstellt …, sich jedoch in der Umsetzung im Einzelfall als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auch des Antragstellers auswirken kann … .“

 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung als Bundesverordnung gilt – wie viele andere Corona-Landes-Verordnungen auch – immer nur für wenige Wochen. In der Verordnung selbst ist ein Enddatum genannt, danach sind die Regelungen nicht mehr gültig. Über nicht mehr gültige Regelungen fällt das Gericht keine Entscheidung. Eine Situation, die in der Corona-Pandemie mit dreiwöchiger Laufzeit von (Landes-) Verordnungen häufig anzutreffen war.

Mit diesem Aspekt des Ablaufs musste sich das Gericht aber gerade in einem Eilverfahren befassen.

„… aller Voraussicht nach von einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, da die Corona-ArbSchV, auf welche die Antragsgegnerin die Anordnung der Maskenpflicht (i.V.m. dem Hausrecht) maßgeblich stützt, am 25. Mai 2022 außer Kraft tritt und bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu erwarten wäre. Dabei ist es unerheblich, dass die Anordnung keine formale Befristung enthält, da mit dem (teilweisen) Wegfall der Rechtsgrundlage eine Zäsur eintritt, die eine erneute Prüfung der Maßnahmen erforderlich machen dürfte.“

 

Das Verwaltungsgericht drückt sich allerdings um einen echten „Richterspruch“ zur Rechtmäßigkeit herum:

„… Mithin sind unter anderem im Hinblick auf – wie hier – universitäre Einrichtungen gerade keine Eingriffsbefugnisse für die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden mehr vorgesehen. Allerdings dürfte daraus nicht ohne weiteres eine (strikte) Sperrwirkung folgen, welche die Weiterführung einer Maskenpflicht aufgrund einer im Einzelfall erfolgenden Gefährdungsbeurteilung im Rahmen haus- und arbeitsschutzrechtlicher Befugnisse von vornherein ausschlösse …

Denn die Eingriffsbefugnisse des § 28a IfSG dienen primär dazu, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern (siehe dazu etwa BT-Drs. 20/958, S. 13), während Maßnahmen auf der Grundlage haus- bzw. arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften die individuelle Vermeidung von Infektionen und die Schaffung eines sicheren Lern- bzw. Arbeitsumfeldes als Element (grundgesetzlicher) Fürsorgepflichten im Einzelfall zum Gegenstand haben. Ob sich die konkret gewählte Maßnahme und die daraus resultierende tatsächliche Zugangsverweigerung gegenüber dem Antragsteller im Rahmen der summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig darstellt, kann jedoch letztlich dahinstehen, da es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. …

Abschließend bedarf auch die Frage keiner näheren Erörterung, ob die Maskenpflicht nur auf Grundlage des § 2 Corona-ArbSchV (ggf. in Verbindung mit dem Hausrecht) angeordnet werden oder davon losgelöst aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten und Studierenden (hausrechtlich) erfolgen konnte. …“

 

Und kommt wieder zu dem zeitlichen Aspekt zurück:

„Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt … Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten …

… Die Maskenpflicht stellt grundsätzlich einen allenfalls geringen Eingriff in subjektive Rechtspositionen – etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – der betroffenen Personen dar … Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske während des Aufenthaltes in einer Bibliothek ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kein unzumutbarer Nachteil, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die Maskenpflicht in seiner allgemeinen Studienorganisation wesentlich eingeschränkt wäre; auf eine Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beruft er sich auch nicht ausdrücklich. …“

 

Auf welcher Rechtsgrundlage die Maskenpflicht denn nun zulässigerweise ergehen dürfe, bedarf dem Verwaltungsgericht Mainz nach keiner abschließenden Erörterung, weil der antragstellende Student nämlich nicht aufgezeigt habe, dass es ihm unzumutbare Nachteile beschwere, wenn er keine Maske in der Bibliothek trage und ihm deswegen der Zutritt verweigert werde.  

Unsere Rechtsordnung sieht es vor, dass die (faktische) Vorwegnahme der Hauptsache durch die vorläufige gerichtliche Anordnung eben nur dann in Betracht kommen darf, wenn ohne die beantragte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

 

 

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 2. Mai 2022, 3 L 793/22.GI

Worum wird gestritten?

Eine hessische Universität schreibt in ihrer „Allgemeinverfügung zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus an der C-Universität“ (Allgemeinverfügung) unter anderem eine Verpflichtung vor, in den Gebäuden der Universität grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen. Darin ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überdies die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete dies damit, dass sie den Schutz der Gesundheit ihrer Mitglieder und Angehörigen sicherstellen müsse.

Ein Student der Universität legt gegen die in der Allgemeinverfügung enthaltene Maskenpflicht Widerspruch ein. Er hält die Allgemeinverfügung für formell und materiell rechtswidrig.

Parallel dazu hat der Student beim Verwaltungsgericht Gießen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, in dem er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen.

 

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Tenor: „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. April 2022 gegen die in § 1 der Allgemeinverfügung zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus an der C-Universität der Antragsgegnerin vom 12. April 2022 enthaltene Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske wird wiederhergestellt.“

Der Antrag ist zulässig und begründet.

 

Wie hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung begründet?

„… Das Gericht der Hauptsache kann im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn eine vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt.

Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers abzustellen. …

… 1. Der von der Antragsgegnerin herangezogene § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII berechtigt die Universität nicht zur Regelung einer Maskenpflicht gegenüber ihren Studenten. Vielmehr ermächtigt die genannte Vorschrift den Unfallversicherungsträger i. S. d. § 114 SGB VII – in Bezug auf Studenten mithin die Unfallkasse Hessen – unter Mitwirkung des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII unter staatlichen Genehmigungsvorbehalt als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. …

… Gleiches gilt im Ergebnis im Übrigen für § 2 Corona-ArbSchV, den die Antragsgegnerin in Bezug auf ihre Mitarbeiter anwendet. Die Vorschrift betrifft offensichtlich privatrechtliche Arbeitsverhältnisse und enthält denknotwendig keine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Studenten. …

 

… 2. § 1 der Allgemeinverfügung vom 12. April 2022 erweist sich auch nicht im Wege eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage als rechtmäßig.

Kommt das Gericht – wie hier – zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Regelung mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann. …

 

… a. Klarzustellen ist dabei zuvorderst, dass weder das Infektionsschutzgesetz selbst noch die derzeit geltende Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV -) vom 29. März 2022 in der Fassung vom 29. April 2022 der Antragsgegnerin eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung der streitigen Maskenpflicht bietet. ….

 

… b. … Nach § 44 Abs. 1 Satz 4 HessHG wahrt der Präsident der Hochschule die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts. Ob es sich bei dieser Regelung – in Abgrenzung zu einer Zuständigkeitsvorschrift – um eine Befugnisnorm handelt (vgl. kritisch hierzu: Michl/Ross: Das öffentlich-rechtliche Hausverbot, LKRZ 2012, 50), die es dem Präsidenten trotz der oben dargestellten restriktiven Wertung des § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG erlaubt, derart wesentliche Grundrechtseingriffe wie die Verpflichtung zum Tragen einer Maske anzuordnen, hat die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn man dies annähme und § 44 Abs. 1 Satz 4 HessHG dem Grunde nach als geeignete Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme, ließe sich daraus im vorliegenden Fall nicht die Rechtmäßigkeit der streitigen Maskenpflicht herleiten. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage zugunsten des § 44 Abs. 1 Satz 4 HessHG würde vorliegend daran scheitern, dass es in Bezug auf § 1 der Allgemeinverfügung zu einer Wesensänderung käme. …

… Eine solche Wesensänderung liegt regelmäßig dann vor, wenn – wie vorliegend – bei einem Ermessensverwaltungsakt die Eingriffsgrundlage ausgewechselt wird. Die Ermessensausübung muss sich nämlich immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen und dafür muss man diese kennen …

… Zwar hat die Kammer bereits in formeller Hinsicht erhebliche Bedenken, dass die Ausübung des Hausrechts ordnungsgemäß durch den allein zuständigen Präsidenten erfolgt wäre. Denn auch wenn die Verfügung durch diesen unterzeichnet worden ist, wird in der Antragserwiderung ausgeführt, dass die Verfügung „aufgrund des Präsidiumsbeschlusses“ vom 29. März 2022 ergangen ist (vgl. Blatt 62 der Behördenakte). Ferner ist anhand der Antragserwiderung auch nicht feststellbar, ob die Verfügung ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde. Jedenfalls ersetzt die von der Antragsgegnerin lediglich benannte Veröffentlichung der amtlichen Mitteilungen im Internet nicht die herkömmliche Bekanntmachung, sondern stellt nur eine „zusätzliche“ Bekanntmachung dar (vgl. § 27a HVwVfG). …

… Bei der Allgemeinverfügung fehlt es bereits an jeglicher Begründung, so dass insofern in keiner Weise feststellbar ist, ob bzw. in welchem Maß der Präsident der Antragsgegnerin Ermessen ausgeübt hat. …“

 

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte abseits des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mögliche Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Maskenpflicht in den Gebäuden der Universität geprüft: Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Unfallverhütungsvorschriften, die Corona-Arbeitsschutzverordnung und das Hausrecht des Präsidenten. Sie alle kämen als Rechtsgrundlage nicht in Frage, befanden die Richter. Eingriffe in subjektive Rechte bedürften einer sie rechtfertigenden Grundlage in einer Vorschrift des objektiven Rechts. Jede solche Rechtsgrundlage wiederum verfolgten ihren ganz eigenen Zweck. An diesem seien dann jegliche Ermessensentscheidungen der Behörde oder allgemein der Verwaltung auszurichten.

So seien Unfallverhütungsvorschriften dazu da, einen individuellen Unfall möglichst zu verhindern. Hingegen diene das IfSG der Verhinderung von unzähligen Infektionen in Deutschland, die das Gesundheitssystem lahmlegen könnten. Der bisherige Titel des IfSG "Seuchengesetz" ist hier, wenn man dem Gericht folgt, deutlich aussagekräftiger hinsichtlich des Zwecks.

Daher verbietet sich bei einem Ermessensverwaltungsakt der Austausch der Ermächtigungsgrundlage.

 

 

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. April 2022, 5 E 1707/22

Worum wird gestritten?

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin erließ einen Muster-Corona-Hygieneplan für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, 28. überarbeitete Fassung, gültig ab 4. April 2022. In diesem ist ausgeführt:

1. …

3. Das Tragen von medizinischen Masken

Alle Personen müssen an den Schulen bis auf Weiteres eine medizinische Maske tragen (‚Maskenpflicht‘). Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es folgende Ausnahmen: …

 

Die 2008 geborene Antragstellerin zu 1 besuche die Jahrgangsstufe 7 eines Gymnasiums. Der 2014 geborene Antragsteller zu 2 besuche eine Grundschule.

Sie gaben unter anderem an, erheblich unter der Masken- sowie der Testpflicht zu leiden. Masken erschwerten die Kommunikation.

Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung eines noch gegen Ziff. 1.2 und Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg einzulegenden Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen.

 

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Tenor: „Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 14. April 2022 gegen Ziff. 1.2 und Ziff. 3 des von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin erlassenen Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, 28. überarbeitete Fassung, gültig ab 4. April 2022, wird wiederhergestellt.“

 

Wie hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung begründet?

„… Die den Antragstellern in Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplan auferlegte Maskenpflicht dürfte durch § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht gerechtfertigt sein.

… In der nach § 114 Satz 1 VwGO gebotenen gerichtlichen Überprüfung dürfte sich die behördliche Ausübung des Ermessens bei Erlass des Verwaltungsaktes nach § 40 HmbVwVfG im Einzelnen als fehlerhaft erweisen. …

… Bei den Regelungen zur Test- und Maskenpflicht in dem von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin erlassenen Musterhygieneplan handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt in der Spielart einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG, der gestützt auf die ihrerseits auf § 32 Satz 1 IfSG beruhende Rechtsverordnung erlassen wird, so dass demgegenüber die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes entfällt (zum Ganzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, 1 Bs 114/21, juris Rn. 32, 34, 38). Die sofortige Vollziehung beruht hier auf der der unter Ziff. 0 des Bescheids getroffenen behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

 

… Indessen dürfte nicht nur in tatsächlicher Hinsicht die Pandemie in eine neue Phase eingetreten, sondern auch in rechtlicher Hinsicht zumindest eine durch Verwaltungsakt auferlegte Maskenpflicht in der Schule nach neuen Maßstäben zu beurteilen sein, da insoweit kein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, sondern ein behördliches Ermessen greift, dessen Ausübung nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich zu überprüfen ist.

 

… Angesichts der Relevanz für die Ausübung des nunmehr vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundrechts auf schulische Bildung sowie angesichts der Neufassung von § 28a Abs. 7 und 8 IfSG steht in Frage, ob eine Regelung der Maskenpflicht in der Schule statt durch eine Rechtsverordnung (der dazu vom Senat ermächtigten Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration) durch Verwaltungsakt (der nur dazu berufenen Behörde für Schule und Berufsbildung) überhaupt noch angängig ist.

… der Maskenpflicht außerhalb der Schule sah sich der Verordnungsgeber jedenfalls an einer Vollregelung in § 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht gehindert. Die Maskenpflicht in der Schule als nach der gesetzgeberischen Wertung in § 28a Abs. 8 IfSG besonders scharfe Maßnahme dürfte, wenn schon nicht einer Vollregelung durch Verordnung, so doch zumindest Erwägungen der Behörde bedürfen, die nach ihrem Ermessen eine Regelung durch Verwaltungsakt erkennbar tragen. Dies gilt deshalb uneingeschränkt, weil der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO selbst keine Regelung über Maskenpflichten in Schulen getroffen hat. Er hat insoweit nicht von seinem Einschätzungsspielraum Gebrauch gemacht, sondern die Regelung in das Ermessen der Behörde gelegt, dessen Ausübung sich seinerseits nach der gesetzlichen Ermächtigung in § 28a Abs. 8 IfSG auszurichten hat. Erwägungen gerade in Ausrichtung auf § 28a Abs. 8 IfSG und die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage, da auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht, sind aber gerade nicht ersichtlich. Bereits der Beitrag, den die in Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans Schülerinnen und Schülern außerhalb des fest eingenommenen Platzes auferlegte Maskenpflicht zur Erreichung dieses Ziels leistet, ist weder von der Behörde für Schule und Berufsbildung in dem angefochtenen Verwaltungsakt dargelegt noch sind die insoweit tragenden Ermessenserwägungen ersichtlich. …“

 

In der Entscheidung des Verwaltungsgericht Gießen ist es schon angeklungen – „Die Ermessensausübung muss sich nämlich immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen und dafür muss man diese kennen.“

Jede Ermessensentscheidung muss begründet werden, hieran lässt sich die fehlerfreie und rechtmäßige Ermessensausübung überprüfen. Die auferlegte Maskenpflicht in der Schule komme nun als Verwaltungsakt in der Spielart einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG daher. Das Hamburger Verwaltungsgericht bemängelt hauptsächlich, dass die die Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen nicht ersichtlich seien.

 

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Der Beitrag ist in gekürzter, leicht geänderter Fassung am 9. Mai 2022 auf dem Jan-Martin-Wiarda-Blog unter Und, geht das mit der Maskenpflicht? https://www.jmwiarda.de/2022/05/09/und-geht-das-mit-der-maskenpflicht/ zuerst erschienen

– als Fortsetzung des Gastbeitrags vom 31. März 2022 Auch das Hausrecht wird nicht helfen https://www.jmwiarda.de/2022/03/31/auch-das-hausrecht-wird-nicht-helfen/

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1 Kommentar

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Komme gerade aus den Niederlanden. Da geht es auch ganz ohne Maskenpflicht - sogar in gesteckt vollen Zügen des ÖPNV. Da scheint es nicht einmal eine Empfehlung zu geben. Und wenn es sie geben, dann ist sie  wohlauf Chinesisch veröffentlicht worden. Wer Maske trägt ist Deutscher. Aber nicht jeder Deutsche trägt da Maske. Und das Leben geht weiter. Insofern sehe ich die deutschen Auseinandersetzungen als Rückzugsgefecht von einigen überängstlichen Bürokraten.

Dass sogar das Verwaltungsgericht Hamburg diesen Bürokraten im schlechtesten Sinne von der Fahne geht, ist schon einmal ein Statement. Denn das VG Hamburg ist sich spnst nicht zu schade, Radwegbenutzungspflichten für tatsächlich nicht mehr existente Radwegen mit der Gefährlichkeit der Fahrt auf der "Straße" zu begründen. Fährt man dann auf der Fahrbahn mit dem Rad an einem so bestätigten Schild vorbei, stellt dann der Richter am Amtsgericht nach Vorlage der Bilder vom Radweg das OWi-Verfahren nicht selten ein.

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