Einspruchsbeschränkung: Ermächtigung des Verteidigers durch schweigenden Betroffenen im HVT

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1711 Aufrufe

Ein Klassiker des OWi-Rechts: Die Ermächtigung zur Einspruchsbeschränkung. Diese ist über § 46 OWiG nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn der Verteidiger den Einspruch zurücknimmt (auch nur teilweise im Sinne einer Beschränkung). Die Ermächtigung muss nachgewiesen sein, etwa durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in die Verteidigervollmacht. Hier hatte der Verteidiger die Beschränkung im Rahmen des HVT erklärt. Der Betroffene sagte hierzu nichts, sondern saß daneben. Immerhin widersprach er nicht. Ein solches Verhalten reicht zur Feststellung der Ermächtigung. Nichts Neues, aber gut, es nochmals so zu lesen:

Die Aufhebung und Zurückverweisung bezieht sich nur auf den Rechtsfolgenausspruch, weil die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen (Bl. 74R d.A.) wirksam war. Soweit der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung seines Verteidigers offenbar geschwiegen hat, ist dies als Billigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 RBs 201/17 = BeckRS 2017, 114863; BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 302 Rn. 34.1). Dass die Protokollierung der Rechtsmittelbeschränkung entgegen § 273 Abs. 3 StPO nicht genehmigt wurde, steht deren Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen, denn dieser Umstand lässt allein die Beweiswirkung des Sitzungsprotokolls entfallen (MüKoStPO a.a.O.; § 302 Rn. 20; BeckOK StPO/Peglau, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 273 Rn. 42). Dass die Einspruchsbeschränkung erfolgt ist, ist indes unstreitig (Bl. 98 und 115 d.A.).

OLG Hamm Beschl. v. 21.3.2022 – III-3 RBs 45/22, BeckRS 2022, 6038

 

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