Stellungnahme des DAV zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 19.05.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1436 Aufrufe

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hätte bereits zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Seit kurzem liegt nun ein erster Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vor, zu dem jetzt der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine Stellungnahme abgegeben hat.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in seiner Stellungnahme diesen Aufschlag. „Der Entwurf schafft in diesem wichtigen Bereich der Compliance endlich Rechts­klarheit und beendet zumindest die Unsicherheit, wie die Regelungen der EU-Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist anzuwenden sind“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. Allerdings sieht die Stellungnahme auch Bedarf für Klarstellungen, etwa zum persönlichen Anwendungsbereich und bei gesetzlichen Überschneidungen. Auch ein Vorrang interner Meldungen sollte noch Einzug in das Gesetz finden. „Unklar ist in vielen Konstellationen schon, wer sich überhaupt auf den Schutz berufen kann, denke man beispielsweise an Leiharbeitnehmer:innen im Verhältnis zum Entleiher oder an ausgeschiedene Angestellte“, so Ruge. Auch das Verhältnis zu anderen Regelungen, die ebenfalls einen Schutz von Hinweisgebern verfolgen (etwa Arbeitsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen, DSGVO), müsse im weiteren Verfahren dringend klargestellt werden. Überschneidungen und Widersprüche würden sonst zu Rechtsunsicherheit bei Hinweisgebern, Unternehmen und Betroffenen führen. Sinnvoll wäre auch, durch entsprechende Anreize die in der Richtlinie angelegte Priorisierung einer internen gegenüber der externen Meldung zu übernehmen – anstatt mit einer Wahlfreiheit über das Ziel hinauszuschießen. „Wir befinden uns in einem Spannungsfeld: Dem berechtigten Anliegen der Aufdeckung von Missständen steht der ebenso berechtigte Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegen“, betont Ruge. „Interne Behandlungen vergrößern die Chance einer schnellen Behebung des Problems und einer Gesichtswahrung für alle Beteiligten – auch im Fall eines Irrtums.“ Sofern der Gesetzgeber selbst keine Anreize setzen möchte, eine interne Meldung vorrangig vorzunehmen, sollte zumindest den Beschäftigungsgebern mit internen Meldestellen die Möglichkeit eigener Anreize eröffnet werden.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen