BAG: (Keine) Entschädigung wegen behinderungsbedingter Benachteiligung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2175 Aufrufe

Wer Entschädigung wegen einer Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 AGG) beansprucht, muss mindestens Indizien darlegen und im Streitfall beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen (§ 22 AGG). Daran fehlt es, wenn die Benachteiligung darauf gestützt wird, der Arbeitgeber habe ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts gekündigt, der Arbeitnehmer aber zum Zeitpunkt der Kündigung weder als Schwerbehinderter anerkannt war, noch einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, noch seine Schwerbehinderung offenkundig war.

Der Kläger, Hausmeister, wurde vom beklagten Arbeitgeber aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit der Stadt L. in einer städtischen Grundschule beschäftigt. Am 11.2.2018 erkrankte der Kläger, worüber der Beklagte durch die spätere vorläufige Betreuerin des Klägers am darauf folgenden Tag unterrichtet wurde. Zwei Tage später kündigte die Stadt L. den Vertrag über die Personalgestellung. Ende März/Anfang April 2018 sprach der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, weil der Personalgestellungsvertrag beendet worden sei. Der Kündigungsschutzprozess wurde durch Vergleich erledigt.

Nunmehr verlangt der Kläger Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Kündigung ohne die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen worden sei. Das BAG bestätigt im Grundsatz, dass ein solcher Verstoß eine Benachteiligung wegen einer Behinderung iSv. § 22 AGG indizieren könne. Allerdings habe der Kläger einen Verstoß gegen § 1 AGG nicht schlüssig dargelegt. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, dass er am 11.2.2018 einen Schlaganfall erlitten hatte und noch am 12.2.2018 mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt wurde, wäre seine Schwerbehinderung für die Beklagte nicht offenkundig gewesen.

Die Revision des Klägers blieb daher, ebenso wie Klage und Berufung, ohne Erfolg.

BAG, Urt. vom 2.6.2022 - 8 AZR 191/21, Pressemitteilung hier

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