Unterbringungsgutachten auch bei langen Abstinenzzeiten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1424 Aufrufe

Spannendes Thema: Besteht ein Hang eines Straftäters, Drogen oder Alkohol zu sich zu nehmen, so ist § 64 StGB stets zu prüfen. Hierzu gehört dann auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nur ausnahmsweise kann von einer solchen Einholung abgesehen werden, nach neuester Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn längere Abstinenzzeiten evident zeigen, dass der Hang nicht mehr besteht:

 

 

aa) Allerdings vertritt der Senat über die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011
– 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463) die Auffassung, dass das Tatgericht von einer
Begutachtung auch dann absehen darf, wenn es eine grundsätzlich in Betracht kommende Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht in Erwägung zieht, weil
nach den Umständen des Einzelfalls das Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen auf der Hand liegt (vgl. BT-Drucks. 16/1110, S. 25, 16/1344, S. 17). Dies gilt
nicht nur für Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht (dazu BT-Drucks.
16/1110, 16/1344, jeweils aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 246a
Rn. 3; MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 108; KK-StPO, Krehl,
8. Aufl., § 246a Rn. 2; aM BT-Drucks. 16/5137, S. 11; LR-StPO/Becker, 27. Aufl.,
§ 246a Rn. 8; Schneider, NStZ 2008, 68, 70; offengelassen von BGH, Beschluss
vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, aaO), sondern auch für Konstellationen
evident fehlenden Hangs. Verschafft sich das Tatgericht etwa die sichere Überzeugung, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Strafverfahrens den Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und nach längerem Zeitablauf im maßgebenden Zeitpunkt des Urteils (MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 76 mwN) weiterhin abstinent lebt (einschränkend für Abstinenzphasen während
Haftzeiten BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 131/21 Rn. 19), so
bedarf es keiner Hilfe durch einen Sachverständigen mehr.
Wortlaut und Wortsinn der Vorschrift lassen diese Auslegung ohne Weiteres zu (insoweit auch
LR-StPO/Becker, aaO). Sie entspricht dem legitimen Anliegen, überflüssige Begutachtungen durch forensisch erfahrene Sachverständige zu vermeiden (vgl.
MüKo-StGB/van Gemmeren, aaO, § 64 Rn. 108). Die gegenteiligen Ausführungen im Bericht des federführenden Bundestagsausschusses (vgl. BT-Drucks.
16/5137, S. 11), die dazu führen, dass der Regelung des § 246a Abs. 1 Satz 2
StPO kaum noch ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt (vgl.
LR-StPO/Becker, aaO), finden in der maßgebenden Gesetzesfassung keinen
Niederschlag.

BGH Beschluss des 6. Strafsenats vom 23.3.2022 - 6 StR 63/22, BeckRS 2022, 7209

 

 

Ansonsten ausführlich zur Unterbringung: Krumm, NJ 2022, 158

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