Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO - eDiscovery durch die Hintertüre?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 10.06.2022
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtDatenschutzrecht1|3148 Aufrufe

Wer hat Anmerkungen zu dem neuen Urteil des OLG Köln vom 22.05.2022 20 U 198/21 – ein versicherungsrechtlicher Fall mit DSGVO-Bezug?

Die Berufungskläger hatten geltend gemacht: „ Ein darüber hinausgehender Anspruch lasse sich aus Art. 15 DS-GVO nicht herleiten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dem Betroffenen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Daten zu prüfen und von seinem Betroffenenrecht Gebrauch zu machen. Dazu müssten die verarbeiteten Daten transparent gemacht werden. Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen werde aber nicht begründet. Zudem bestehe der Verdacht auf Ausforschung, weshalb eine Aushändigung von Unterlagen nicht in Betracht komme. Ein umfassendes Recht auf Kopie aller Unterlagen stünde zudem im Widerspruch zum Beibringungsgrundsatz…“

Dazu das OLG: „Zwar wird ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen zum Teil (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urt. v. 16.6.2021 - 7 U 325/20) mit der Begründung verneint, nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO habe die betroffene Person einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Der Senat teilt indes die Auffassung des OLG München (Urteil vom 04.10.2021, Az. 3 U 3906/29 - zitiert nach juris; so auch Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 m.w.N.; Koreng, NJW 2021, 2692), wonach der Begriff der Datenkopie i.S.v. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, der einen eigenständigen Anspruch neben Art. 15 DS-GVO beinhaltet, extensiv auszulegen ist. Folge ist, dass der betroffenen Person von der speichernden Stelle sämtliche von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung als Kopie zu übermitteln sind. Die Urteile des EuGH vom 17.07.2014, Az. C-141/12 und C-372/12 (zitiert nach juris) können zur Begründung der gegenteiligen Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese nicht zu Art. 15 DS-GVO, sondern zur Vorgängerregelung in RL 95/46/EG ergangen sind.“

Richtig ist, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck dient, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO). Es mag unterstellt werden, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht primär, um den Schutz ihrer Daten geht, sondern um die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Der Geltendmachung eines auf Art. 15 DS-GVO gestützten Auskunftsanspruchs steht dies jedoch nicht entgegen. Entsprechendes kann insbesondere nicht der Entscheidung des BGH vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) entnommen werden. Eine Festlegung dazu, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch auch besteht, wenn ein Versicherungsnehmer Zwecke verfolgt, die Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht schützt, ist dort gerade nicht erfolgt.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten.

Das OLG München (Hinweisbeschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21; so sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21) etwa hat einen Auskunftsanspruch in einem ähnlich gelagerten Fall (auch) mit der Begründung abgewiesen, dass Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DS-GVO nicht sei, die büromäßig strukturierte Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen, wenn er seine Unterlagen nicht aufbewahrt habe.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine entsprechende teleologische Einschränkung jedoch nicht vorzunehmen (vgl. bereits das Urteil vom 26.07.2019 in der Sache 20 U 75/18). Daraus, dass Zweck von Art. 15 DS-GVO ist, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen und dem Betroffenen die Durchsetzung der hierzu in der DS-GVO vorgesehenen Rechte zu ermöglichen, folgt keineswegs zwingend , dass der Anspruch auch nur zu diesem Zwecke ausgeübt werden darf. Der Senat teilt vielmehr die ihn überzeugende Auffassung von Bäcker (in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 15 Rn. 42d; so auch Wälder, r+s 2021, 98; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand 01.11.2021, Art, 15 Rn. 85 ff. m.w.N.), der ausführt, dass sich die Funktion von Art. 15 DS-GVO nicht in einer solchen datenschutzinternen Nutzung der erlangten Informationen erschöpfe. Vielmehr bezwecke die Verordnung insgesamt den Schutz der Rechte und Freiheiten der Person gegen Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Verarbeitungen personenbezogener Daten. Nutze die betroffene Person ihr Recht auf eine Datenkopie, um Informationsasymmetrien zwischen sich und dem Verantwortlichen abzubauen und so ihre Rechte und Freiheiten zu wahren, so sei dies ein legitimes und rechtlich anzuerkennendes Ziel. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Rechte und Freiheiten selbst im Datenschutzrecht oder in einer anderen Teilordnung des Rechts verankert seien. Unbedenklich und grundsätzlich zu erfüllen sei darum etwa ein Kopieersuchen, mit dem die betroffene Person sich Informationen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Verantwortlichen, in dem sie datenschutzexterne Ansprüche geltend machen will, beschaffen wolle.“

Sehen Sie das auch so? Kommt jetzt die E-Discovery im US-Stil durch die Hintertür der DS-GVO?

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Irre. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie die DSGVO für Unternehmen zu gewaltigem Aufwand führt. Richtig deshalb das OLG Dresden (Endurteil vom 29.03.2022 – 4 U 1905/21): https://openjur.de/u/2395117.html: ein Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht sehr wohl, wenn der Antragsteller datenschutzfremde Zwecke verfolgte. Sachsen vor! 

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