ArbG Bonn: Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Systems für gewerkschaftliche Zwecke

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1799 Aufrufe

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an alle bei ihm Beschäftigten zu versenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmervereinigung über das hauseigene Intranet die Möglichkeit gewährt, Information an alle bei ihm Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.

Das hat das ArbG Bonn entschieden.

Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger ist ein nicht tariffähiger Berufsverband, der sich nach seiner Satzung die Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern und die Vertretung von Beamten in Betrieben der Berufssparten Telekommunikation und Informationstechnik zum Ziel gesetzt hat. Während der Corona-Pandemie befand sich ein großer Teil der Arbeitnehmer der Beklagten im Homeoffice. Der Kläger wollte daher über die dienstlichen E-Mail-Adressen regelmäßig mit ihnen in Kontakt treten und ihnen Informationen zu seiner Arbeit zukommen lassen. Das lehnte die Beklagte ab. Sie sei zur Neutralität verpflichtet und könne nicht einer Arbeitnehmervertretung Sonderrechte einräumen. Sie verwies auf ihre intranetbasiere Kommunikationsplattform, das sog. F.-United Portal. Dieses ist ihren Beschäftigten zugänglich ist. Der Kläger hat auf dem F.-United Portal eine eigene Seite, auf der er Inhalte einstellen, auf seinen Internetauftritt und seine Inhalte verweisen sowie Kontaktdaten veröffentlichen kann.

Aus Sicht der Kammer besteht jedoch zwischen der Duldung der Nutzung der bereits bekannten betrieblichen E-Mailadressen von Gewerkschaftsmitgliedern durch eine Gewerkschaft und der Verpflichtung der Beklagten zum Versenden von E-Mailinhalten an alle bei ihr Beschäftigten ein gewichtiger Unterschied. Dies gilt zum einen, da die Beklagte verpflichtet wird, eigene Ressourcen aufzuwenden, um eine Weiterleitung der ihr zur Verfügung gestellten E-Mail an alle Beschäftigten zu veranlassen. Sie trifft damit nach dem streitgegenständlichen Klageantrag - trotz gegebenenfalls gegenläufiger eigener Interessen - eine aktive Handlungspflicht zugunsten der Koalitionen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. … Da der Kläger darüber hinaus keine Beschränkung dahingehend trifft, wie viele E-Mails an welchen Adressatenkreis versendet werden soll, überschreitet auch der zeitliche Aufwand für die Beklagte und die zeitliche Inanspruchnahme der Arbeitnehmer deutlich den bisher vom Bundesarbeitsgericht zugestandenen Anspruch auf Duldung der Nutzung der betrieblichen E-Mailadressen. Die Beklagte wäre gezwungen, einen entsprechenden E-Mailverteiler einzurichten, diesen betreffend aller bei ihr im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer immer auf einem aktuellen Stand zu halten und schließlich Ressourcen zum Versand der ihr zur Verfügung gestellten E-Mails bereitzuhalten. … Auch differenziert der Antrag nicht danach, ob die Beschäftigten, an welche die E-Mail versandt werden soll, überhaupt von dem persönlichen Geltungsbereich der Vereinigung des Klägers gemäß § 1 der Satzung erfasst werden. Damit aber würden von der E-Mail des Klägers auch solche Beschäftigte erfasst, die z.B. mangels Arbeitnehmereigenschaft, überhaupt nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Klägers fallen.

Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gesondert zugelassen (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG).

ArbG Bonn, Urt. vom 11.5.2022 – 2 Ca 93/22, BeckRS 2022, 11447

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