Gebührenerhöhende Wirkung eines Termins in Form einer Videokonferenz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.06.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1409 Aufrufe

Ob die Durchführung eines Termins in Form einer Videokonferenz eine gebührenerhöhende Wirkung hat, hat das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 30.3.2022  - L 6 AR 699 / 21 B  - beschäftigt. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines Termins dienen, sich auf die Bemessung der Verfahrensgebühr und nicht auf die Höhe der Terminsgebühr auswirken. Jedenfalls für den Zeitpunkt Anfang 2021 könne davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Sozialgerichte, sondern auch Rechtsanwälte nicht regelhaft über die Erfahrung und Übung im Umgang mit der erforderlichen Technik zur Übertragung von Bild und Ton verfügt hätten, sodass die Vorbereitung eines Termins, der als Videokonferenz durchgeführt wird, sich gebührenerhöhend auswirken kann. Ausdrücklich offen lässt das Gericht die Frage, ob die Durchführung eines Termins in Form einer Videokonferenz auch Auswirkungen auf die Bemessung der Terminsgebühr haben kann. Dies dürfte wohl zu bejahen sein, da die Durchführung eines Termins als Videokonferenz einen stets vom Anwalt im Auge zu behaltenden technischen Standard voraussetzt und auch das Verhandeln über Bildschirm anders ist als in Präsenz

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