Online-Kommentare von C.H.BECK: Was sie bieten | Wie sie funktionieren

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 17.06.2022
Rechtsgebiete: Verlag|4003 Aufrufe

Mehr als 120 Online-Kommentare (BeckOK) und sieben Online-Großkommentare (BeckOGK) sind neben vielen anderen Inhalten in der juristischen Datenbank beck-online verfügbar. Aber was hat es mit den Online-Kommentaren auf sich? Wie funktionieren sie? Und worin unterscheiden sie sich von herkömmlichen Kommentaren? Wir haben nachgefragt.

Programmbereichsleiterin Anna v. Bonhorst ist so etwas wie die Pionierin der Online-Kommentare von C.H.BECK. Sie betreut seit rund 20 Jahren den BeckOK BGB und konzipierte gemeinsam mit einer Kollegin sowie einem hochkarätigen Gesamtherausgeberteam den bekannten beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Zivilrecht, ein Werk mit 400 Autoren und - umgerechnet auf die analoge Welt - mehr als 50.000 Seiten. Zuletzt arbeitete sie an einer neuen Online-Kommentierung des Aktienrechts.

Die Herausforderung diesmal: Die Kommentierung wird nicht völlig neu aufgebaut, wie bei vielen anderen Rechtsgebieten. Als Ausgangsbasis dient vielmehr das zweibändige Printwerk Spindler/Stilz, Aktienrecht. Die Umsetzung als Online-Kommentar erfolgt dabei natürlich nicht 1:1. »Das würde auch gar nicht gehen«, versichert Anna V. Bonhorst.

Denn alle Online-Kommentare sind in drei Ebenen aufgebaut, eine Darstellungsweise, die das Lesen und Arbeiten am Bildschirm vereinfacht. »Schon deswegen mussten wir vorab die gesamte Kommentierung auf den Prüfstand stellen und genau überlegen, welche Inhalte auf welche Ebene gehören«, erklärt die Lektorin.

Durchblick auf drei Ebenen

Die Drei-Ebenen-Kommentierung wurde von C.H.BECK eigens für die Online-Kommentare entwickelt. Dabei eröffnet sich den Nutzerinnen und Nutzern zunächst eine Überblicksebene, die präzise Kurzerläuterungen zur thematisierten Vorschrift liefert. Anschließend gelangen sie zum Herzstück der Kommentierung, der Standardebene, mit ausführlichen Darstellungen zur Rechtslage. Die dritte Ebene, die Detailebene eignet sich dann für vertiefte Recherchen. Dort sind beispielsweise Zusammenstellungen der ergangenen Rechtsprechung, Formulare und Checklisten hinterlegt oder auch besondere Dienstvereinbarungen wie im Öffentlichen Tarifrecht. Inhaltlich hatte sich im Aktienrecht in letzter Zeit einiges getan: ARUG II, FISG, FüPOG II, DiRUG »Das haben unsere Autoren alles gleich mitaktualisiert«, bestätigt Anna V. Bonhorst, »sowohl online als auch im Spindler/Stilz selbst, der weiterhin als bewährte Druckausgabe erscheint.«

Unschlagbar aktuelle Kommentierungen

Monika Sauer ist Leiterin der BeckOK/0GK-Redaktion, die sich um die redaktionelle Qualitätssicherung aller online stehenden Produkte und insbesondere die der Online-Kommentare kümmert. Diese gibt es mittlerweile zu allen relevanten Rechtsgebieten. »Unsere Online-Kommentare sind der Dreh- und Angelpunkt für jede juristische Falllösung«, ist Monika Sauer überzeugt. »Durch ihre umfangreichen Verlinkungen innerhalb des Kommentars, aber auch zu anderen in der Datenbank beck-online abrufbaren Quellen wie Rechtsprechung, Gesetzen, Zeitschriftenbeiträgen, Kommentaren und Handbüchern sind sie eine ideale Recherchequelle.« Hinzu kommt die Aktualität der Online-Kommentare. Denn alle Werke werden standardmäßig viertel-jährlich überarbeitet. »Wichtige Änderungen lassen sich aber auch innerhalb weniger Wochen einarbeiten«, so Monika Sauer, zum Beispiel bei der WEG-Reform 2020 oder im Sozialrecht in Bezug auf die zahlreichen Änderungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V).

Damit das technisch reibungslos funktioniert, arbeiten die Autorinnen und Autoren mit einem eigens für die Online-Kommentare vom Verlag entwickelten onlinegestützten Autorensystem, das die Daten zuverlässig an den Verlag übermittelt und nach der Überprüfung in der BeckOK-Redaktion und im Lektorat ohne große Zwischenschritte technisch passend und schnell für die Datenbank beck-online aufbereitet. »Bei wichtigen Gesetzesnovellen können Online-Kommentare dann auch mal auf Knopfdruck ausgedruckt und zum Printwerk verarbeitet werden, wie etwa bei der Mietrechtsreform«, erklärt Monika Sauer.

Der Zuschnitt der Online-Kommentare ermöglicht es auch, die Kommentierungen der derzeit gültigen und der künftigen Gesetzesfassungen nebeneinander zu stellen, wie dies zur Betreuungsrechtsreform geschehen soll. Alteditionen der Online-Kommentare bleiben im Archiv erhalten. »So lässt sich die Rechtsentwicklung einzelner Vorschriften bei Bedarf bis zur ersten Edition zurückverfolgen«, erläutert Monika Sauer.

Auch bei Dr. Maximilian Schenk, Verlags- und Lektoratsleiter bei C.H.BECK, laufen derzeit viele Fäden zusammen. Er koordiniert weite Teile des Online-Großkommentars zum Handels- und Gesellschaftsrecht. »Angestrebt ist die größte und umfangreichste Kommentierung in diesem Bereich am Markt«, sagt Maximilian Schenk. Für besonderen Konzeptionsaufwand sorgt dabei das HGB mit seinen fünf Büchern vom Recht der Kaufleute über die Bilanzierung bis hin zum Seehandel. »Wegen der völlig unterschiedlichen Themenbereiche und Zielgruppen der einzelnen Teile des Handelsgesetzbuchs muss von vornherein gut überlegt werden, wo und wie die unterschiedlichen Kommentierungen innerhalb des Gesamtwerks untergebracht werden, damit hinterher alles stimmig ineinandergreift und die jeweilige Zielgruppe erreichen kann«, so Jurist Schenk.

Probleme, die es noch gar nicht gibt

Wo aber genau, außer beim Umfang, liegt der Unterschied zwischen den »einfachen« Online- Kommentaren und den Online-Großkommentaren? »Es ist die Tiefe der Kommentierungen«, beschreibt Maximilian Schenk. »In den BeckOKs steht knapp und präzise wie eine Norm in der Praxis ausgelegt und angewandt wird. Besonderer Wert wird dabei auf die Spruchpraxis der Gerichte gelegt. Im BeckOGK dagegen wird das Recht deutlich tiefgreifender und umfangreicher erläutert. So werden beispielsweise Zweck und systematische Zusammenhänge - insbesondere bei europäisch geprägten Normen – herausgearbeitet und erläutert.«

Die Rechtsprechung werten die Autorinnen und Autoren besonders umfassend aus und untersuchen sie auf die Auswirkungen in der Praxis. Zusätzliche Materialien wie Formulierungsvorschläge oder Praxishinweise ergänzen die Kommentierungen. Online- Kommentar-Pionierin Anna v. Bonhorst fügt hinzu: »In den Großkommentaren werden andere Ansichten aus der Literatur ebenfalls ausführlich dargestellt, diskutiert und von unseren meinungsstarken Autorinnen und Autoren konkreten Ergebnissen zugeführt. Selbst Fragestellungen, die in der Gerichtspraxis noch gar nicht angekommen sind, sich aber abzeichnen, werden aufgegriffen.« Damit versetzt eine Online-Großkommentierung ihre Leserinnen und Leser in die Lage, Lösungen für den Einzelfall zu entwickeln, auch wenn es sich um völlig neue Konstellationen handelt.

Dieser Text erschien zuerst in beck-aktuell – DAS MAGAZIN. Jetzt kostenlos abonnieren.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen