Das Einmaleins der Rechtsfolgen in Betäubungsmittelsachen – Ergänzung zu Teil 5: Überschreiten der nicht geringen Menge

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.06.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3642 Aufrufe

Passend zu meinem Beitrag von gestern möchte ich eine Entscheidung des BGH vorstellen, die sich mit der Überschreitung der Grenze nicht geringen Menge als Strafzumessungsgesichtspunkt beschäftigt.

Nochmal zu den Basics: Die Tatbegehung mit einer „nicht geringen Menge“ i.S.d. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30a Abs. 1, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG darf grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden, weil dies nur die Erfüllung des Qualifikationstatbestands beschreibt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich nicht lediglich um eine Überschreitung in einem Bagatellbereich handelt. Die Feststellung, wo die Bagatellgrenze verläuft, obliegt dem Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Bejaht wurde ein Verlassen der Bagatellgrenze und damit eine strafschärfende Berücksichtigung bei 7,5-facher Überschreitung, verneint dagegen z.B. bei Überschreitung um das 1,91-Fache, bei „annähend beim Doppelten der nicht geringen Menge“, beim 2,5-Fachen oder bei der 3-fachen nicht geringen Menge.

In BGH Beschl. v. 12.1.2022 – 6 StR 619/21, BeckRS 2022, 771 hat das Landgericht beim 3,5-Fachen der nicht geringen Menge eine berücksichtigungsfähige Bagatellüberschreitung gesehen:

Die Revision übersieht, dass der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung, wonach eine nur unbedeutende Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge einen Strafmilderungsgrund darstelle (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39), ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 95). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung maßgebend gewichtet, dass der Angeklagte die jeweils ein hohes Suchtpotential aufweisenden Betäubungsmittel Kokain und Crystal besaß, wobei entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts der Grenzwert hinsichtlich beider Betäubungsmittel überschritten war. Mit dem darauffolgenden Hinweis auf die Grenzwertüberschreitung um insgesamt das 3,5-fache hat das Landgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum betreffend eine etwa nicht mehr berücksichtigungsfähige „Bagatellüberschreitung“ (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, aaO S. 94) nicht verlassen. Hinzu kamen die weiteren straferschwerenden Umstände (zugleich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe mit Munition; Tat während eines Ermittlungsverfahrens wegen eines unmittelbar einschlägigen Delikts). Sowohl gegen die Strafrahmenwahl als auch gegen die konkrete Strafbemessung (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) ist angesichts dessen rechtlich nichts zu erinnern.

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