Kein Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen den nur vorläufig festgesetzten Streitwert

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.07.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1839 Aufrufe

Das OLG Braunschweig hat sich im Beschluss vom 13.6.2022 – 4 W 16/22 mit der Frage befasst, ob eine vorläufige Wertfestsetzung durch den Rechtsanwalt gemäß § 32 II RVG anfechtbar ist, und stellte sich auf den eher anwaltsunfreundlichen aber wohl der Rechtslage entsprechenden Standpunkt, dass § 32 II RVG dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit eröffne, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – und erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten. Unter anderem begründete das Gericht seine Entscheidung mit dem Argument, der Rechtsanwalt stehe nicht rechtsschutzlos dar, weil es ihm unbenommen bleibe, gegen die vorläufige Wertfestsetzung eine Gegenvorstellung zu erheben, hinsichtlich derer eine Amtspflicht eines jeden Gerichts bestehe, sich mit den Einwendungen zu befassen und die Wertfestsetzung gegebenenfalls zu korrigieren.

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