OLG Hamm zum "bedeutenden Schaden"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.07.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5262 Aufrufe

Die Unfallflucht (eigentlich: "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort") ist strafbar nach § 142 StGB. Ist ein bedeutender Schaden zu verzeichnen, so ist (bei auch gleichzeitigem Vorliegen der subjektiven Komponente der Norm) gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert. Die Grenze des "bedeutenden Schadens" ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich und wird im Allgemeinen heute bei 1500 Euro festzusetzen sein. Aber: Wie wird die Schadenshöhe festgestellt? In der Regel durch Sachverständigengutachten. Ein Kostenvoranschlag kann auch ausreichen.

Das OLG Hamm hat aber sicher ganz richtig Zweifel an der einfachen Übernahme des Kostenvoranschlages angemeldet, wenn dieser nur knapp die Grenze des bedeutenden Schadens übersteigt. Ich meine: Vollkommen richtig! Hier ist mehr zu überprüfen...ach so: Und auch der Urteilstenor daf nicht "wegen Unfallflucht" heißen. Richtig!

 

1) Der Schuldspruch war zum einen in Bezug auf die tenorierte „Verkehrsunfallflucht“ dahingehen zu berichtigen, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist, da zur rechtlichen Bezeichnung der Tat die gesetzliche Überschrift des Straftatbestandes zu verwenden ist (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO). Zum anderen war hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit die fahrlässige Begehungsweise zu tenorieren. Zur Kennzeichnung der Tat ist die Hinzufügung der Schuldform erforderlich, soweit die Tat - wie vorliegend - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann (Ott, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 260 StPO Rn. 30).

 2) Der Rechtsfolgenausspruch kann bezüglich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hingegen insgesamt keinen Bestand haben, da die Urteilsfeststellungen zur Schadenshöhe an einem Darlegungsmangel leiden.

 Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

 a) Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen - wie hier - nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2021 - (3) 121 Ss 60/21 (32/21) -, Rn. 22 - 24, juris m.w.N.).

 Den vorbeschriebenen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten im Bereich des vorderen Stoßfängers mit dem Heck des geschädigten Fahrzeugs verhakte und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1.768,85 € entstand. Diese Schadenssumme liegt nur geringfügig über der für den Schadensbetrag maßgeblichen Grenze, die im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung jedenfalls nicht unter 1.500 € anzusetzen ist (im Jahr 2014 noch für 1.300 €: OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2014 - 5 RVs 98/14, BeckRS 2015, 921 Rn. 21, beck-online). Da sich bei einem derartigen Unfallgeschehen ein bedeutender Fremdschaden nicht aufdrängt, hätte es daher einer (gedrängten) Darstellung der in Ansatz gebrachten Kostenpositionen zumindest auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens (also z.B. nicht: Mietwagenkosten, vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 69 StGB Rn.27) zu überprüfen.

 b) Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil im Straf- und im Maßregelausspruch. Denn die Schadenshöhe ist sowohl nach Maßgabe des § 46 StGB im Rahmen der Strafzumessung als auch im Rahmen des Maßregelausspruches nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im Zusammenhang mit der Frage der Entstehung eines „bedeutenden Schadens“ relevant (OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - III-5 RVs 98/14 -, Rn. 17, juris).

OLG Hamm Beschl. v. 5.4.2022 – 5 RVs 31/22, BeckRS 2022, 8400 

 

 

 

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