Gesellschaftsrechtliche Eckpunkte des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 05.07.2022

Die am 29. Juni 2022 von den Bundesministern für Justiz und Finanzen vorgestellten Pläne für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz enthalten neben steuerrechtlichen und regulatorischen Neuerungen auch einige wichtige Änderungsvorhaben im Recht der börsennotierten AG.

Finanzierungserleichterungen für Start-ups und Wachstumsunternehmen

Das geplante Gesetz nimmt einige Ziele des Koalitionsvertrags auf und verfolgt das übergeordnete Ziel, Deutschland zum führenden Standort für Start-ups und Wachstumsunternehmen zu machen. Diese und andere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sollen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt und erleichterte Möglichkeiten zur Aufnahme von Eigenkapital erhalten. Folgende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen sind geplant:

  • Elektronische Aktien: Die Möglichkeit zur Emission elektronischer Wertpapiere soll auf Aktien ausgeweitet werden. Hierfür soll das im Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) für Aktien geöffnet werden.
  • Dual Class Shares: Wachstumsunternehmen und Start-ups sollen nach US-Vorbild Mehrstimmrechtsaktien einführen dürfen. Auch nach einem Börsengang soll damit Gründern ein stärkerer Einfluss auf die Führung der Geschäfte verbleiben können. Aktuell steht dieser Gestaltung noch das Verbot aus § 12 Abs. 2 AktG entgegen.
  • Erleichterte Kapitalerhöhungen: Gestaltungsspielräume und Rechtssicherheit für Kapitalerhöhungen sollen verbessert werden, indem insbesondere die Vorgaben für den Ausgabebetrag, die Voraussetzungen eines Bezugsrechtsausschlusses und mögliche Erleichterungen beim bedingten Kapital in den Blick genommen werden.
  • Bessere Rahmenbedingungen für moderne Transaktionsformen: Zur Erleichterung von Börsengängen wollen die Ministerien eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen etwa für Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) und aktienbezogene Optionsrechte (Naked Warrants) prüfen. Ihnen steht derzeit u. a. eine Reihe von aktienrechtlichen Hindernissen entgegen.

Nächste Schritte

Das neue Gesetz soll noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode (d. h. bis Herbst 2023) in Kraft treten. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor; federführend bei der Ausarbeitung werden das Justiz- und das Finanzministerium sein.

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