Fairer Handel – Was bei Lieferketten künftig zu beachten ist - Interview mit Prof. Dr. Eric Wagner und Dr. Marc Ruttloff

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 15.07.2022
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtComplianceVerlag1|3249 Aufrufe

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet viele Unternehmen seit dem 1. Januar 2023, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Ziel des LkSG ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft zu schützen, indem Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden. Was das für Unternehmen hierzulande bedeutet und ob die Maßnahmen erfolgversprechend sind, beleuchten wir gemeinsam mit Prof. Dr. Eric Wagner und Dr. Marc Ruttloff. Beide sind Partner der Anwaltskanzlei Gleiss Lutz und Mitherausgeber des Handbuchs "Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis".

Herr Wagner, Herr Ruttloff, wen genau betrifft das Gesetz?
Wagner
: Das LkSG gilt für inländische Unternehmen jeglicher Rechtsform, die ab dem Inkrafttreten am 1. Januar 2023 mindestens 3.000 Arbeitnehmer bzw. ab dem 1. Januar 2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Unerheblich ist, in welcher Branche oder in welchem Sektor diese Unternehmen tätig sind und welchen Umsatz sie erwirtschaften. Für ausländische Unternehmen gilt das LkSG grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht aber dann. wenn diese eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten und die bereits genannten Arbeitnehmerschwellen überschreiten.

Ruttloff: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - insbesondere auch Krankenhäuser - können vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sein. Eine Ausnahme gilt nur für juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die lediglich Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft ausführen, also nicht am Markt tätig sind.

Führt dieses speziell für Deutschland geltende Gesetz nicht vor allem zur Benachteiligung deutscher Unternehmen?

Ruttloff: Grundsätzlich ist nicht auszuschließen, dass die spezifischen Sorgfaltspflichten inländischer Unternehmen zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen führen können. Deshalb war im Gesetzgebungsverfahren auch vermehrt die Schaffung eines »level-playing-field«, also gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer, gefordert worden. Zu beachten ist jedoch, dass zukünftig durch die geplanten Regelungen auf EU-Ebene auch ausländische und EU-Unternehmen entsprechend verpflichtet werden. Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zum Erlass einer Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit erlassen, nach welcher neben EU-Unternehmen unter anderem auch Unternehmen außerhalb der EU zur Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten verpflichtet werden sollen. Insofern kann es auch ein Wettbewerbsvorteil sein, wenn deutsche Unternehmen sich schon jetzt auf das einstellen müssen, was in absehbarer Zeit EU-weit gefordert sein wird.

Aber auch kleinere und mittelgroße Unternehmen sind bereits ab nächstem Jahr betroffen. Warum?
Wagner: Kleinere und mittlere Unternehmen, die aufgrund ihrer Arbeitnehmerzahlen nicht unmittelbare Pflichtenadressaten sind, können als Zulieferer in der Lieferkette eines unmittelbar erfassten Unternehmens »mittelbar« vom LkSG betroffen sein, weil diese Unternehmen gehalten sind, die Einhaltung der LkSG-Vorgaben vertraglich weiterzugeben. Zulieferer sind dabei nach der Legaldefinition des Gesetzes alle Unternehmen, deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Dies sind somit die direkten Vertragspartner des unmittelbar erfassten Unternehmens. Als Zulieferer großer Kunden müssen sich kleinere und mittlere Unternehmen dann mit den vertraglich weitergereichten Anforderungen ihrer Kunden auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diesen Vertragspflichten gerecht zu werden.

»Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie.« Dr. Marc Ruttloff

Wie gehe ich als Unternehmen denn jetzt am besten vor?
Ruttloff
: Inländische Unternehmen sollten zunächst die Anwendbarkeit des Gesetzes prüfen. Zu beachten sind hier die Besonderheiten des Gesetzes, wie die Zählweise nach Köpfen, die Konzernzurechnung von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern verbundener Unternehmen zur Obergesellschaft sowie die Berücksichtigung von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern. Der Frage der Anwendbarkeit kommt als Ausgangspunkt der Risikoanalyse wesentliche Bedeutung zu, so dass bei ihrer Klärung externe Unterstützung empfehlenswert ist.

Wagner: Ist ein Unternehmen unmittelbar vom Gesetz erfasst, so muss bereits jetzt die Grundlage für die künftige Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem 1. Januar 2023 bzw. 2024 geschaffen werden. Hierfür sollte zunächst ein angemessenes Risikomanagement etabliert werden. Dies erfordert insbesondere ein spezifisches Monitoring der einschlägigen Risiken und die Einführung eines Beschwerdeverfahrens. Außerdem muss ein Unternehmen spezifische Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements festlegen. Hier kann sich etwa die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten anbieten. Auch muss das Unternehmen eine Grundsatzerklärung abgeben.

Moment. Grundsatzerklärung, was meinen Sie damit?
Ruttloff: Das LkSG verpflichtet Unternehmen zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie. Die Grundsatzerklärung muss von der Unternehmensleitung abgegeben und insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Darin muss das Unternehmen das Verfahren beschreiben, durch welches es im Einzelnen die Sorgfaltspflichten des LkSG erfüllen will. Weiterhin muss das Unternehmen in der Grundsatzerklärung auch menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen festlegen, welche es an die eigenen Beschäftigten und an die Zulieferer in der Lieferkette richtet.

Und was ist neben der Grundsatzerklärung noch gefordert?
Wagner
: Neben der Abgabe einer Grundsatzerklärung müssen die bestehenden Risiken ermittelt werden. Das LkSG verpflichtet die Unternehmen insoweit zur Durchführung von zumindest jährlichen sowie anlassbezogenen Risikoanalysen. Hier muss das Unternehmen alle menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern ermitteln, gewichten, priorisieren und intern an die Entscheidungsträger, etwa den Vorstand, kommunizieren.

Ruttloff: Hat das Unternehmen ein Risiko festgestellt, so muss es Präventionsmaßnahmen ergreifen. Im eigenen Geschäftsbereich setzt das insbesondere die Umsetzung der Grundsatzerklärung voraus. Außerdem sind geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken Zu entwickeln und zu implementieren. Ferner sind die eigenen Angestellten zu schulen. Auch im Hinblick auf Risiken, die bei unmittelbaren Zulieferern festgestellt wurden, müssen Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Wie bereits festgestellt, betrifft dies in erster Linie die Verankerung spezieller Vertragsklauseln. Darüber hinaus muss das Unternehmen seine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen bereits bei der Zuliefererauswahl berücksichtigen. Außerdem muss das Unternehmen auch bei unmittelbaren Zulieferern Schulungen und Kontrollen, etwa in Form von Auditierungen, durchführen.

Verstehe, aber was muss ein Unternehmen tun, wenn sich ein solches Risiko bereits realisiert hat?
Wagner: Wenn ein Unternehmen feststellt, dass eine menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflicht verletzt wurde. oder dass eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht, so muss es im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland müssen diese zur Beendigung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäftsbereich im Ausland sowie bei konzernangehörigen Gesellschaften, auf die ein bestimmender Einfluss ausgeübt wird, muss dies zumindest in der Regel der Fall sein. Führen Abhilfemaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern in absehbarer Zeit nicht zur Beendigung der Pflichtverletzung, so ist gemeinsam mit dem Zulieferer ein individuelles, fristgebundeneres Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Zumindest als letztes Mittel sieht das Gesetz dabei auch den Abbruch einer Geschäftsbeziehung vor.

Und welche Pflichten bestehen gegenüber mittelbaren Zulieferern?
Ruttloff
: Gegenüber mittelbaren Zulieferern ist das Unternehmen beim Vorliegen substantiierter Kenntnis von der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht zur Durchführung von Risikoanalysen und zur Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Hier gelten diese Sorgfaltspflichten daher anlassbezogen.

»Als letztes Mittel sieht das Gesetz auch den Abbruch einer Geschäftsbeziehung vor.«
Prof. Dr. Eric Wagner

Was Sie schildern, hört sich plausibel an. Woher nehmen Sie die Gewissheit, dass Sie damit richtig liegen? Das neue Gesetz wimmelt nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen.
Wagner: In der Tat enthält das Gesetz den zentralen Begriff der Angemessenheit insgesamt 19 Mal. Noch fehlt es an einer behördlichen Praxis und Rechtsprechung, die eine Best Practice für Unternehmen skizzieren könnten. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei können wir auf juristische Grundsätze und unsere Erfahrung zurückgreifen. In unserer Kanzlei arbeitet ein ganzes Team schwerpunktmäßig an der Beantwortung von Fragen rund um das LkSG und dessen Handhabung in der Praxis. Als Auslegungshilfen dienen insbesondere die Gesetzesbegründung und der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitgestellte Fragen- und Antwortkatalog. Viele unserer Mandanten beauftragen uns gerade auch zur Klärung solcher Unklarheiten im Gesetz und sichern sich damit selbst auch besser ab, da die
Hinzuziehung externen juristischen Sachverstands später - z.B. bei Beanstandungen durch die Behörde als zusätzliche Verteidigungslinie genutzt werden kann.

Wie sieht es denn bei Verstößen aus? Da drohen saftige Bußgelder.
Ruttloff
: Nach dem LkSG drohen Sanktionen in zweierlei Hinsicht: Zunächst sind dies ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen in der Form von Bußgeldern. Diese können im Einzelfall bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Daneben sieht das LkSG auch weitere Sanktionen vor. Möglich ist insoweit der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Und wie steht es um die zivilrechtliche Haftung? Da hat man in den vergangenen Monaten immer wieder Unterschiedliches gehört und gelesen.
Wagner
: Nach dem Gesetz sollen die Bestimmungen des LkSG keinen Schutzgesetzcharakter haben. Eine Haftung über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Norm des LkSG kommt daher nicht in Betracht. Allerdings bleibt eine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen unberührt. Diese bieten im Einzelfall Anknüpfungspunkte für Klagen von Kunden, Zulieferern, Wettbewerbern sowie Drittgeschädigten. Auch das LkSG ist insoweit vor dem Hintergrund des ungebrochenen Trends der »Klageindustrie« zu betrachten. Zukünftig wird das Haftungsrisiko durch den EU-Richtlinienvorschlag noch einmal ansteigen. Dieser sieht einen originären Haftungstatbestand für die Verletzung von Sorgfaltspflichten vor.

Wird denn das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, insbesondere auch personell, ausreichend in der Lage sein, Verstöße zu verfolgen?
Ruttloff
: Das LkSG weist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfassende Kompetenzen und Befugnisse zu. Hiernach kann das Bundesamt alle geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Insbesondere kann das Bundesamt zu diesem Zweck Personen vorladen, die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen betreten. Um diese Befugnisse angemessen
wahrnehmen zu können, sieht die Gesetzesbegründung 65 neue Stellen in den zuständigen Bundesbehörden vor. Das BAFA baut nach eigenen Angaben seine personellen Kapazitäten aus.

Das klingt insgesamt nach einem erheblichen Aufwand für alle Beteiligten. Wird sich denn dadurch in den Drittländern etwas in Zum Positiven ändern?
Wagner
: In der Tat führt das LkSG bereits jetzt, bevor es überhaupt in Kraft getreten ist, dazu, dass sich die Leitungspersonen eines Unternehmens, aber auch die Compliance-, Einkaufs- und Rechtsabteilungen betroffener Unternehmen in erheblichem Umfang mit dem LkSG und der Einführung entsprechender Prozesse auseinandersetzen müssen. Inwieweit dies zu positiven Veränderungen der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Situation in den Produktionsländern führen wird, gilt es abzuwarten. Insgesamt ist die Einführung des LkSG aber unter diesem Aspekt ein erster Schritt in die richtige Richtung, welcher zukünftig von entsprechenden Regelungen auf europäischer Ebene flankiert wird. Somit könnte die Hoffnung auf positive Implikationen in den Produktionsländern nicht gänzlich unbegründet sein.

Viele Dank für das Gespräch.

Prof. Dr. Eric Wagner (oben links) ist als Anwalt im Bereich der Gestaltung von Verträgen
it Lieferanten, Kunden, Vertriebs- und Kooperationspartnern sehr aktiv, insbesondere unter Berücksichtigung des neuen
Lieferkettensorgfaltsplichtengesetzes.

Dr. Marc Ruttloff (oben rechts) berät als Anwalt unter anderem im Produkthoftungs- und
Produktsicherheitsrecht. Seine Tatigkeit umfasst sämtliche Fragen der Product Compliance wie auch der ESG/CSR-Compliance.

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Weitere Infos zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG.

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Wohl im Sommer 2020 habe ich an der Ruhr-Universität Bochum bei einer Veranstaltung aus Anlass OLG Hamm 200 Jahre vor allem den Vertreter des BMin Wirtschaft, schon damals vorhabengewaltig, darauf angesprochen: Batterieautos - da braucht man viel Seltene Erden.Für diese gibt es im wesentlichen drei Lagerstättenbereiche: China,  Zentralafrika, Südamerika. Bei keinem scheinen die Gewerkschaftsfuzzis des DGB, Sozis, Gutigutis, CDA stärkeren Einfluss auf die Comfort-Bedingungen  der Arbeiterschaft zu haben. Ob dann dies auch bei Importversuchen Seltener Erden nach Gutigutiland D beachtet werde. Die gedehnte Antwort: Ja, das sei eine bedenkenswerte Frage. (  Mehr kam nicht ).

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