OLG Brandenburg: Stimmverbot bei Sonderprüfung in der GmbH
von , veröffentlicht am 15.07.2022Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 18. Mai 2022 (7 U 89/21; BeckRS 2022, 13011) entschieden, dass das Stimmrecht eines geschäftsführenden Gesellschafters entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ausgeschlossen ist, wenn die Gesellschafterversammlung über eine Sonderprüfung seiner Tätigkeit beschließt. Nach der Vorschrift hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits ihm gegenüber betrifft.
§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG gilt analog für Sonderprüfungsbeschluss
In seiner Entscheidung bejaht der Senat die analoge Anwendung der Vorschrift auf eine Beschlussfassung, durch die maßgeblich mit den Stimmen des betroffenen Gesellschafters eine Sonderprüfung abgelehnt wurde. Die in § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG aufgeführten Fälle, so der Senat im Anschluss an ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, seien weit auszulegen und grundsätzlich analogiefähig. Eine Analogie sei auch für eine Beschlussfassung gerechtfertigt, mit der die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG eine Sonderprüfung anordne, um ggf. im Anschluss Ersatzansprüche gegen den betroffenen geschäftsführenden Gesellschafter geltend zu machen. Denn es liege nahe, dass der betroffene Gesellschafter sein Anliegen, das eigene Ansehen zu schützen und ein Haftungsrisiko zu vermeiden, bei dieser Abstimmung nicht unberücksichtigt lasse. Bei der Entscheidung handelt es sich um die – soweit ersichtlich – erste obergerichtliche Bestätigung dieser in der Literatur verbreiteten Ansicht.
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