Wichtige Arbeitserleichterung für die Gerichte bei der Festlegung der nicht geringen Menge

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 23.07.2022

Die Festlegung der nicht geringen Menge bei Betäubungsmitteln durch die Gerichte i.S.d. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 und 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfordert immer wieder eine aufwändige sachverständige Beratung durch Toxikologen.

Hintergrund ist, dass die Rechtsprechung bei der Festlegung der Grenzwerte auf die Wirkstoffmenge abstellt, welche stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des einzelnen Betäubungsmittels festzulegen ist. In einem zweistufigen Verfahren wird die nicht geringe Menge durch ein Vielfaches der zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge bestimmt, welche aus dem Produkt einer Einzelmenge und einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl (gemessen in Konsumeinheiten) errechnet wird. Die Formel zur Berechnung der nicht geringen Menge sieht also wie folgt aus:

Nicht geringe Menge = maßgebliche Einzelmenge multipliziert mit einer an der Gefährlichkeit orientierten Maßzahl (gemessen in Konsumeinheiten)

Nur wenn eine Festlegung der maßgeblichen Einzelmenge nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung der nicht geringen Menge mittels eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen.

Es versteht sich von selbst, dass die Gerichte für die Bestimmung der Wirkungsweise und Wirkungsintensität eines Betäubungsmittels zwangsläufig auf zeit- und kostenintensive sachverständige Beratung durch Toxikologen bzw. Pharmakologen angewiesen sind.

Mit dem ständigen Auftreten Neuer Psychoaktive Stoffe (NPS), die nach und nach in das BtMG aufgenommen werden, nimmt die Notwendigkeit für die Gerichte, die nicht geringe Menge dieser Stoffe unter aufwändiger Beteiligung von toxikologischen Sachverständigen festzulegen, immer mehr zu (s. nur LG Kleve Urt. v. 2.11.2020 – 120 KLs -240 Js 244/19- 36/20, BeckRS 2020, 50008, BGH Beschl. v. 27.1.2022 – 3 StR 155/21, BeckRS 2022, 4730 oder BGH Beschluss v. 8.2.2022 - 3 StR 136/21 = BeckRS 2022, 8755). Carsten Krumm hat sich jüngst in einem instruktiven Beitrag in der NJW mit dem Titel „Die „nicht geringe Menge“ – neue Drogen, alte Probleme. Eine Orientierungshilfe für die Verteidigungspraxis“ mit dem Thema beschäftigt ((NJW 2022, 1995).

Eine wichtige Arbeitserleichterung bieten zwei Publikationen zu Grenzwerten der nicht geringen Menge von relevanten synthetischen Cannabinoiden, Phenethylaminen und Cathinonen, welche eine Arbeitsgruppe von führenden Toxikologen (Arbeitsgruppe Toxikologie der Kommission Kriminalwissenschaft und Technik/Erkennungsdienst [KKWT/ED]) nun auf einer Internetseite veröffentlicht und damit den Gerichten sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten als wichtige Erkenntnisquelle frei zugänglich zur Verfügung gestellt hat:

https://www.gtfch.org/cms/index.php/grenzwerte-der-nicht-geringen-menge

Bei NPS besteht das Problem, dass es - anders als bei den „klassischen Betäubungsmitteln“ - oftmals keine ausreichenden pharmakologisch-toxikologischen Daten und verlässliche Quellen der Konsumgewohnheiten gibt. NPS sind in der Regel weder experimentell pharmakologisch-toxikologisch noch klinisch getestet. Es ist meist nicht hinreichend bekannt, auf welche Art, in welcher Dosierung und in welcher Frequenz sie konsumiert werden. Oft finden sich Informationen zu Konsum und Wirkung eines NPS lediglich in Internet-User-Foren. Bei solchen Angaben ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob sich die Einträge tatsächlich auf den jeweiligen Stoff beziehen und ob die genannten Stoffmengen zutreffen. Zudem können die dort getroffenen Aussagen zur Wirkung nicht annähernd als wissenschaftlich belegt bezeichnet werden. Eine klassische Herangehensweise bei der Erarbeitung eines Vorschlags zur Festlegung der nicht geringen Menge, die auf pharmakologisch-toxikologisch gesichertem Datenmaterial fußt, ist daher nicht immer möglich. Aufgrund der nur lückenhaften Daten zu Pharmakologie, Potenz und Toxizität der neuartigen Verbindungen besteht damit die Gefahr, dass jeder sachverständige Gutachter der Ämter zu einem eigenen Vorschlag kommt.

Um der Gefahr unterschiedlicher Vorschläge von Sachverständigen und der damit einhergehenden Verunsicherung entgegenzuwirken, wurde im Zusammenhang mit der Unterstellung der ersten synthetischen Cannabinoide unter das BtMG bei der jährlichen Sitzung der Arbeitsgruppe Toxikologie der KKWT/ED im Jahr 2013 beschlossen, eine Arbeitsgruppe „Grenzwerte der nicht geringen Menge“ zu bilden, die sich um einheitliche Vorschläge kümmert. Die veröffentlichten Arbeiten sind das Ergebnis einer nun bereits seit über acht Jahren währenden Tätigkeit der AG. Die AG entwickelte für NPS auch einen neuen, wissenschaftlich fundierten Ansatz zur Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge, wie in den Publikationen ausführlich dargestellt ist. Mitglied der Arbeitsgruppe ist z.B. Dr. Rainer Dahlenburg, Apotheker für exp. Pharmakologie und Toxikologie beim BKA, der sehr häufig vom BGH als Sachverständiger für die Bestimmung der Grenzwerte der nicht geringen Menge herangezogen wird.

M.E. kann durch einen Rückgriff auf die in den Publikationen aufgeführten Grenzwerte zukünftig darauf verzichtet werden, Toxikologen im Strafverfahren als Sachverständige, sei es im Wege eines schriftlichen Gutachtens oder als Teilnehmer an der Hauptverhandlung, heranzuziehen. Angeklagte müssen keinen Nachteil befürchten, da die Grenzwerte wissenschaftlich fundiert erhoben wurden -ein im klassischen Weg herangezogener Sachverständiger wird nichts anders sagen. Im Gegenteil: sie sparen sich im Fall der Verurteilung nicht unerhebliche Verfahrenskosten, die durch die Bestellung eines Sachverständigen ansonsten anfallen würden.

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