Kammergericht: Urteil kann man schreiben wie man will...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3029 Aufrufe

So ganz ist die Überschrift natürlich nicht richtig. Das Urteil muss schon erkennen lassen, welche Feststellungen getroffen wurden und auf welchen Beweismitteln diese Feststellungen wiederum beruhen. Idealerweise ist beides genau voneinander abgrenzbar. Aber: Feste Regeln, wie ein Urteil geschrieben werden soll, gibt es nicht. Im vorliegenden Fall ging es wohl um einen "Radarwarner", der in seiner Funktion natürlich irgendwie zu beschreiben ist, damit das Rechtsmittelgericht erkennt, welche Funktion das Gerät hatte. Das Urteil war an dieser Stelle etwas schmal. Das Kammergericht war jedoch großzügig mit dem Amtsgericht:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. April 2022 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

 Gründe: 

 Erläuternd bemerkt der Senat:

 1. Bei der hier verhängten Bagatellgeldbuße ist die Beanstandung einfachen Verfahrensrechts nicht möglich (§ 80 Abs. 2 OWiG). Die Inbegriffsrüge, das Tatgericht greife „auf Tatsachen zurück, die außerhalb der Hauptverhandlung liegen“, ist damit von vornherein unstatthaft.

 2. Die Fortbildung des Rechts gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insbesondere gibt der Fall keinen Anlass zu entscheiden, welche Funktionalitäten des technischen Geräts, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen (§ 23 Abs. 1c StVO), bei der Fahrt aktiv sein müssen, ob also die abstrakte Eignung zur Anzeige ausreicht oder ob die Anzeige konkret aktiviert sein muss. Denn das Amtsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Funktionalität der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aufgerufen war (UA S. 4: „Das Gericht hat danach keinen Zweifel daran, dass… der Betroffene das Gerät … zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen genutzt hat.“).

 Die vom Rechtsmittel damit zu Unrecht vermissten „positiven Feststellungen zur Verwendung der entsprechenden Funktion“ finden sich hier zwar nicht bei den Urteilsfeststellungen, sondern bei der Beweiswürdigung. Dies ist aber unschädlich, weil die Urteilsgründe eine Einheit bilden (vgl. BGH AfP 78, 103; Beschluss vom 14. April 2010 - 1 StR 131/10 - und Urteil vom 11. Februar 1998 - 3 StR 546/97 - [jeweils bei juris]; Senat, Beschlüsse vom 25. April 2015 - 3 Ws (B) 183/15 - und vom 31. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 538/14 -), deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 - [juris]).

 3. Die Angriffe gegen diese Beweiswürdigung, die ohnehin dem Tatrichter obliegt, würden dem Rechtsmittel selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zulassungspflichtig wäre. Da die Beweiswürdigung aber in aller Regel - und so auch hier - eine Frage des Einzelfalls ist, fehlt es bereits an der für eine Zulassung erforderlichen Abstraktionsfähigkeit der Rechtsfrage.

 Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

KG Beschl. v. 23.6.2022 – 3 Ws (B) 172/22 - 162 Ss 83/22, BeckRS 2022, 14426

 

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