Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 29.07.2022

Das Bundeskabinett hat am 27. Juli 2022 den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beschlossen, mit dem die Whistleblower-Richtlinie (EU 2019/1937) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Der Entwurf entspricht in den wesentlichen Punkten dem Referentenentwurf vom April.

Anwendungsbereich

Hinweisgeber sollen geschützt werden, wenn sie bestimmte Verstöße gegen EU-Recht und nationale Vorschriften melden oder offenlegen. Nach § 2 HinSchG-E soll insbesondere Folgendes erfasst werden:

  • Strafbewehrte Verstöße
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben oder Gesundheit oder dem Schutz von Rechten Beschäftigter oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Verstöße gegen Vorschriften in bestimmten Rechtsbereichen wie beispielsweise Produktsicherheit oder Umweltschutz, aber auch Aktionärsrechte und Abschlussprüfung

Neue Pflichten für Unternehmen

Unternehmen werden verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Dies soll für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten gelten sowie – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger und Kredit- und Finanzdienstleitungsinstitute (§ 12 HinSchG-E). Für Beschäftigte mit bis zu 249 Beschäftigten soll diese Pflicht erst ab dem 17. Dezember 2023 gelten (§ 42 HinSchG-E). Der Verstoß gegen die Einrichtung einer internen Meldestelle soll mit einem Bußgeld von bis zu EUR 20.000 belegt werden können, sonstige Bußgelder sollen bis zu EUR 100.000 betragen (§ 40 HinSchG-E).

Bei Konzernstrukturen soll es genügen, eine zentrale Meldestelle bei der Konzernmutter einzurichten und es dürfen auch Dritte mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden (§ 14 HinSchG-E). Auf Unternehmen kommen zudem weitere Dokumentationspflichten hinzu, denn sie sollen die Meldungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für zwei Jahre aufbewahren (§ 11 HinSchG-E).

Abweichungen zum Referentenentwurf

In Ergänzung zum Referentenentwurf sollen nun ausdrücklich auch Verstöße gegen nationales Kartellrecht erfasst werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 HinSchG-E). Zudem sollen interne und externe Meldestellen auch anonyme Meldungen bearbeiten, soweit dadurch die Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht beeinträchtigt wird (§§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1 HinSchG-E).

Zeitplan und weitere Informationen

Die Whistleblower-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzentwurf nun nach der Sommerpause ab September im Bundestag behandelt wird. Inkrafttreten soll das Gesetz drei Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

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1 Kommentar

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Das Hinweisgeberschutzgesetz ist sicher keine schlechte Idee. Die Frage, die sich mir stellt, ist, ob dieses Gesetz auch für kleine und mittlere Unternehmen Sinn macht. Diese Unternehmen sind schon jetzt oft überfordert. Wenn ein Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern jetzt noch eine „Meldestelle“ einrichten muss, wird es für diese Unternehmen nicht einfacher...

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