Unfall auf Baumarktparkplatz: StVO gilt "so ziemlich"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|9918 Aufrufe

Ein verkehrszivilrechticher Klassiker: Der Parkplatzunfall auf Supermarktparkplätzen. Immer wieder stellen sich dort Vorfahrtsfragen. Die Rechtsprechung wendet hier in ständiger Rechtsprechung StVO analog an...jedoch nur vorsichtig...nämlich unter ebsonderer Beachtung des Rücksichtnahmegebotes. So macht es auch das OLG Frankfurt. Aus Platzgründen nur die Leitsätze:

1. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.

 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.

OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 22.6.2022 – 17 U 21/22, BeckRS 2022, 16229

 

 

 

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