BAG: Allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen weiter offen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2761 Aufrufe

Seit über 20 Jahren ist umstritten, ob dem Betriebsrat – wie in den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG – ein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Betriebsänderungen zusteht. Im Kern geht es darum, ob er eine Betriebsänderung verhindern kann, solange der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich versucht hat und ein Sozialplan zustande gekommen ist. Dafür spricht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zur Massenentlassungs- (98/59/EG) und zur Konsultationsrichtlinie (2002/14/EG) das innerstaatlich durch § 112 BetrVG verwirklichte Beratungsverfahren abgeschlossen sein muss, bevor der Arbeitgeber kündigen darf (EuGH 10.9.2009 NZA 2009, 1083, 1084 ff. - Akavan Erityisalojen Keskusliitto). Dagegen lässt sich anführen, dass § 113 Abs. 3 BetrVG für diese Fälle einen Nachteilsausgleich bestimmt und damit die Rechtsfolgen abschließend auf individualrechtlicher Ebene ansiedelt. 

Die Rechtsprechung der Instanzgerichte und die Literatur sind uneins, ohne dass sich bislang eine klare h.M. gebildet hätte (einen Unterlassungsanspruch bejaht z.B. LAG Thüringen 18.8.2003 ZIP 2004, 1118, 1119 f.; LAG Hamm 26.2.2007 NZA-RR 2007, 469, 470; LAG München 22.12.2008 BB 2010, 896, 897; verneinend etwa LAG Köln 30.4.2004 NZA-RR 2005, 199, 199 f.; LAG Rheinland-Pfalz 27.8.2014 NZA-RR 2015, 197, 198Lipinski/Reinhardt NZA 2009, 1184 ff.).

Das BAG hat die Frage jetzt erneut offen lassen können. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, wären seine Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt gewesen. Es bestand jedenfalls keine Wiederholungsgefahr.

Der Betriebsrat kann sein auf die Untersagung künftiger Betriebsspaltungen gerichtetes Begehren nicht mit Erfolg auf einen aus den §§ 111 ff. BetrVG folgenden allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen. Der Senat musste nicht entscheiden, ob zur Gewährleistung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ein solcher zukunftsbezogener Unterlassungsanspruch - vergleichbar demjenigen aus § 87 BetrVG - anzuerkennen ist (...). Unterstellt, dies wäre der Fall, wären seine Voraussetzungen nicht erfüllt.

BAG, Beschl. vom 8.3.2022 - 1 ABR 19/21, BeckRS 2022, 15914

 

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