Fiktive Terminsgebühr nach angenommenem Teilanerkenntnis und anschließender Erledigungserklärung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.08.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2865 Aufrufe

Fiktive Terminsgebühren beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. Das LSG Sachsen-Anhalt sich im Beschluss vom 4.5.2022 – L 4 AS 63/20 B  - mit der Frage befasst, ob die Annahme eines Teilanerkenntnisses nach anschließender (einseitiger) Erledigungserklärung der Hauptsache eine Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis im Sinne von VV 3106 Anm. S. 1 Nr. 3 RVG darstellt. Das LSG Sachsen-Anhalt kommt zu dem Schluss, dass die Terminsgebühr nicht angefallen ist, weil das angenommene (Teil)anerkenntnis des geltend gemachten Anspruch den Rechtsstreit nur insoweit erledigt hat, und eine Erledigung erst durch die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin betreffend den nicht anerkannten Teil eingetreten ist. Man könnte darüber spekulieren, wie entschieden worden wäre, wenn die Klägerin in diesem Rechtsstreit einer Empfehlung der Literatur folgend vor Annahme des Teilanerkenntnisses die darüber hinausgehende Klage zurückgenommen hätte, sodass das Teilanerkenntnis zu einer vollständigen Erledigung des noch rechtshängigen Verfahrens geführt hätte.

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