Täuschung über Corona-Impfung - fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2226 Aufrufe

Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises, kann dies eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertigen.

Das hat das ArbG Siegburg entschieden.

Das Gericht berichtet in seiner Pressemitteilung:

Der 46-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 2006 als Monteur beschäftigt. Im streitgegenständlichen Zeitraum durfte aufgrund der Gesetzeslage der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Im November 2021 legte der Kläger negative Tests vor, da er nach seinen Angaben nicht geimpft sei. Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor. Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Kläger für sein Verhalten nicht. Die Beklagte kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Das ArbG Siegburg hat die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es stelle einen "wichtigen Grund" iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar, dass der Kläger über seinen Impfstatus getäuscht und damit erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört hat. Da der Kläger nicht vorgetragen hatte, wann und wo er geimpft worden ist, sondern lediglich ausgeführt hatte, dazu keine Angaben machen zu wollen, war die Kammer davon überzeugt, dass er nicht geimpft war.

Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen. Damit stellte sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.

Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln zulässig.

ArbG Siegburg, Urt. vom 23.6.2022 - 3 Ca 2171/21, Pressemitteilung hier

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