Strafklageverbrauch beim Betäubungsmittelhandel wegen eines bereits abgeurteilten Verkehrsdelikts

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 14.08.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5251 Aufrufe

Der 2. Strafsenat des BGH hob eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wofür das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hat, auf. Das Handeltreiben traf nämlich mit einem Verkehrsdelikt zusammen (§ 6 Abs. 1 2. Alt. PflVG), das bereits rechtskräftig durch einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro abgeurteilt war (BGH Beschl. v. 24.5.2022 – 2 StR 394/21, BeckRS 2022, 18563).

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte betrieb einen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Crystal Meth, Amphetamin und Marihuana. Diese konnten durchgehend über ein „Geschäftshandy“ bei dem Angeklagten bestellt und kurze Zeit später in dessen Wohnung abgeholt werden. Bei der Abwicklung der Geschäfte erhielt der Angeklagte Unterstützung vom Mitangeklagten K.

Um den Handel noch weiter auszudehnen, entwickelten beide die Geschäftsidee eines „Lieferservices“, bei dem die bestellten Betäubungsmittel von Kunden in einem 24-Stunden-Service wahlweise in der Wohnung des Angeklagten abgeholt oder diese - gegen eine Kilometerpauschale - von dem Mitangeklagten K. mit einem E-Scooter aufgeliefert wurden. Eine Auslieferung von bestelltem Crystal Meth durch den Mitangeklagten K. erfolgte am 24. Mai 2020 gegen 17.15 Uhr, wobei K. einen nicht haftpflichtversicherten E-Scooter des Angeklagten nutzte. Bei der Polizeikontrolle anlässlich dieser E-Scooter-Fahrt konnte sich K. nicht ausweisen und gab an, sein Personalausweis läge in der Wohnung des Angeklagten, die die Polizeibeamten sodann aufsuchten; dort fanden sie erhebliche Mengen unterschiedlicher - zum Teil bereits verkaufsfertig verpackter – Betäubungsmittel.

Zum Urteil des Landgerichts:

Insgesamt verurteilte das Landgericht den Angeklagten am 17.5.2021 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (hierzu zählt die Fahrt mit dem E-Scooter) unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten.

Zum Strafbefehl wegen des Verkehrsdelikts:

Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 - rechtskräftig seit dem 11. März 2021 - verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 6 Abs. 1 2. Alt. PflVG zu einer noch nicht vollstreckten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro. Das Amtsgericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: „Sie gestatteten, dass der gesondert verfolgte K. am 24. Mai 2020 gegen 17:15 Uhr mit Ihrem nicht haftpflichtversicherten E-Roller unter anderem die R. Straße befuhr. Ihnen war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand.“

Zur Entscheidung des 2. Strafsenats:

Dem Verfahren steht im Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 6) ein dauerndes Prozesshindernis entgegen. Das Urteil des Landgerichts war insoweit aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

 1. Durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 2020 ist Strafklageverbrauch eingetreten. ...

 Ausgehend hiervon betrifft der Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 2020 dieselbe Tat wie Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 6). Die mit dem Strafbefehl abgeurteilte Tat der Gestattung des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs gemäß § 6 Abs. 1 2. Alt. PflVG steht aus materiellrechtlicher Sicht in Tateinheit mit dem durch die Strafkammer abgeurteilten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und bildet damit auch eine einheitliche prozessuale Tat.

 aa) Mehrere strafbare Gesetzesverstöße stehen dann zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen - über eine bloße Gleichzeitigkeit hinaus - in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind und damit eine unlösbare innere Verknüpfung aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 533/08, BGHR StVG § 24a Abs. 2 Konkurrenzen 1; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 209/11, NZV 2012, 250; vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13, NStZ-RR 2013, 320, 321; MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 52 Rn. 86; LK-StGB/ Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 21).

 bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den getroffenen Feststellungen ist die gegenüber dem Mitangeklagten K. durch den Angeklagten erklärte Gebrauchsgestattung hinsichtlich des E-Scooters nämlich zugleich als Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten.

 (1) „Handeltreiben“ im Sinne des BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7; Patzak/Volkmer/Fabricius/ Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 225; MüKo-StGB/Oğlakcioğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 213, jeweils mwN). Der Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung von Rauschmitteln oder deren Überlassung an Abnehmer dienen, sondern auch sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Abwicklung des Geschäfts (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 2 StR 284/20, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 258 ff.; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 376 ff.; Patzak/ Volkmer/Fabricius/Patzak, aaO, Rn. 251 ff.).

 Voraussetzung ist stets, dass die jeweilige Tätigkeit auf die Förderung eines bestimmten Betäubungsmittelumsatzes in dem Sinne zielt, dass ein konkretes Geschäft „angebahnt ist“ oder „läuft“ (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 423/00, NJW 2001, 1289, 1290). Mehrere auf denselben Umsatz bezogene Handlungen werden dabei als Teilakte des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 StR 246/19, NStZ-RR 2020, 317, 318; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ-RR 2017, 218, 219; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, aaO, Rn. 455 ff.).

 (2) Nach den Feststellungen war die Auslieferung von bestellten Betäubungsmitteln mit einem E-Scooter zentraler Bestandteil der „Geschäftsidee“ zur Erweiterung des „Kundenkreises“ des Angeklagten und damit auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet. Gleiches gilt für die damit untrennbar verbundene Gebrauchsgestattung hinsichtlich des Fahrzeugs, da die Auslieferungen insbesondere durch die Mitangeklagten K. und Ka. erfolgen sollten, der E-Scooter jedoch dem Angeklagten gehörte und dieser die Sachherrschaft darüber innehatte. Die durch das Amtsgericht Köln abgeurteilte Gebrauchsgestattung erfolgte auch mit Bezug zu einem konkreten Betäubungsmittelhandel und stellt sich nicht als bloße Vorbereitungshandlung für spätere, noch völlig ungewisse Geschäfte dar. So verfügte der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Einführung des „Lieferservices“ über einen festen und nicht unerheblichen „Kundenstamm“, der regelmäßig und absehbar Betäubungsmittel bei ihm orderte, sodass sich der Angeklagte aufgrund der Anzahl an laufenden Bestellungen später sogar zu einer Einrichtung eines „Schichtsystems“ veranlasst sah. Auch wurden die Mitangeklagten ausweislich eines im Urteil mitgeteilten Chatverlaufs von dem Angeklagten nach Eingang von Bestellungen jeweils mit dem E-Scooter „losgeschickt“ - folglich wurde ihnen der Gebrauch einzeln gestattet, um die Rauschmittel auszuliefern. Damit diente die Gestattung der Abwicklung des laufenden - konkreten - Geschäfts.

Die Rechtsfolge:

Die Urteilsaufhebung in diesem Fall hatte im Endergebnis keine Auswirkung. Hierzu führt der 2. Strafsenat Folgendes aus:

Der Aufhebung der durch das Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten bedarf es nicht. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - vier Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - und der maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelfreiheitsstrafe für Fall II. 3. der Urteilsgründe (Fall 6) in Höhe von drei Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die allein die übrigen Fälle betreffende Einziehungsentscheidung bleibt von der Teileinstellung ebenfalls unberührt.

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