Altersdiskriminierung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1735 Aufrufe

Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Stellenbewerbers auf Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG) wegen behaupteter Benachteiligung wegen des Alters abgewiesen. Der Kläger habe keine hinreichenden Indizien (§ 22 AGG) für eine solche Benachteiligung vorgetragen.

Der 56 Jahre alte Kläger war von Dezember 2017 bis Juni 2020 bei der Beklagten als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung. Im Zeugnis wurde dem Kläger eine Leistung bescheinigt, die "stets zu vollen Zufriedenheit" der Arbeitgeberin gereicht habe. Weniger als ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden des Klägers schrieb die Beklagte eine Stelle aus, die der früheren Position des Klägers ähnlich war. Der Kläger bewarb sich, wurde aber nicht berücksichtigt. Mit der Behauptung, die Absage beruhe auf seinem Alter, begehrt er Entschädigung.

Das ArbG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Formulierung der Absage durch die Beklagte nicht geeignet ist, die Vermutung einer Altersdiskriminierung iSd. § 22 AGG zu indizieren. Der vom Kläger nunmehr wiederholt in der Berufungsbegründung erhobene Einwand, die Erklärung der Beklagten in der E-Mail vom 18. Januar 2021, er habe nicht dem Anforderungsprofil entsprochen, sei unwahr und solle die wahren Gründe für die Absage verdecken, ist bereits erstinstanzlich zu Recht als unerheblich gewertet worden. Selbst wenn diese floskelhafte Formulierung den wahren Kern für die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht einzustellen, nicht treffen sollte, gibt es - gerade angesichts der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger und seine Arbeit bereits aus der Vergangenheit persönlich kannte - keine Anhaltspunkte dafür, dass das Alter des Klägers hierfür ausschlaggebend gewesen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als das Anforderungsprofil aus der Stellenbeschreibung nicht vollständig deckungsgleich ist mit der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis des Klägers vom 30. Juni 2020 ist.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 25.1.2022 - 6 Sa 267/21, BeckRS 2022, 9428

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