Aktuelle Herausforderungen im anwaltlichen Berufsrecht

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 19.08.2022
Rechtsgebiete: Verlag|2581 Aufrufe
Aktuelle Herausforderungen im anwaltlichen Berufsrecht

Im Interview spricht Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Gasteyer, Autor im Hartung/Scharmer, BORA/FAO, über Veränderungen im anwaltlichen Berufsrecht und die Konsequenzen der BRAO-Reform für die Berufs- und Fachanwaltsordnung.

Sehr geehrter Herr Professor Gasteyer, was sind aktuelle Herausforderungen im anwaltlichen Berufsrecht?

Gasteyer: Die weitreichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie die Modernisierung des für die Anwaltschaft bedeutsamen Personengesellschaftsrechts müssen jetzt in der Praxis umgesetzt werden. Das kann möglicherweise in dem ein oder anderen Fall zu einer 'Nachbesserung' der neuen gesetzlichen Formulierungen führen. Man wird dabei auch erkennen, dass die interprofessionelle Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgesellschaft zu einigem administrativen Aufwand führen kann. Wenn zum Beispiel eine Steuerberaterin Partnerin in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist, kann je nach dem Unternehmensgegenstand eine Anmeldung der Berufsausübungsgesellschaft bei der zuständigen Steuerberaterkammer erforderlich sein. Ob die doppelte Aufsicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens einen Mehrwert bedeutet, kann man sich fragen. Das ließe sich auch anders gestalten, ohne die zweifelsfrei gebotenen Aufsichtsrechte und -pflichten der jeweiligen Kammer einzuschränken.

Offen ist auch die Frage, ob und inwieweit Personen an der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sein dürfen, die keinem der jetzt sozietätsfähigen Berufe angehören oder nicht mehr in ihr aktiv sind. Das ist bei Anwälten zwar nicht zulässig, aber es gibt einen Prüfungsauftrag das Bundesministerium der Justiz. Die Berufsrechte der verkammerten Berufe sind auch nicht identisch, die Wirtschaftsprüfer sind bei der Anforderung der aktiven Beteiligung großzügiger und eine Öffnung wird in der berufsrechtlichen Diskussion öfters gefordert.

Welche Konsequenzen hat die BRAO-Reform für die BORA und die FAO?

Gasteyer: Zunächst ist sie ein Anlass, insbesondere die BORA kritisch zu sichten. Die 7. Satzungsversammlung nimmt sich dieser Aufgabe an. Bisher war Adressat der berufsrechtlichen Regelungen die einzelne Rechtsanwältin oder der einzelne Rechtsanwalt. Durch die Reform der BRAO ist auch die Berufsausübungsgesellschaft Normadressat. Inwieweit das zu ergänzenden Regelungen in der BORA führt, werden wir wegen des Endes der Amtszeit der Satzungsversammlung am 30. Juni 2023 bald sehen.

Was sind weitere erwähnenswerte Entwicklungen im Berufsrecht?

Gasteyer: Nach § 59j Abs. 4 BRAO sind die Mitglieder des Geschäftsführungs- und eines eventuellen Aufsichtsorgans verpflichtet, Verstöße gegen das Berufsrecht zu verhindern. Das erfordert präventives Handeln und insbesondere dessen Dokumentation. Viele Anwaltsbüros haben bereits derartige Dokumentationen, zum Beispiel zur Compliance mit den Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder zur Erfüllung der Meldepflichten nach DAC 6. Geschieht dennoch ein Verstoß, lässt sich an diesen Dokumentationen der Wille zeigen, normkonform tätig zu sein, und die Folgen der Verletzung für die Berufsausübungsgesellschaft und die in ihr Tätigen werden nach der Erfahrung in anderen Branchen jedenfalls gemildert. Daher sollte jede Berufsausübungsgesellschaft unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen prüfen, inwieweit sie entsprechende Maßnahmen ergreifen soll.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die regulatorischen Anforderungen an die Ausübung des Anwaltsberufs ständig wachsen. Umso wichtiger wird es in der Zukunft sein, die Bedeutung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft und des Vertrauens der Mandanten in die Berufsverschwiegenheit für den Rechtsstaat im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu stärken.

Mehr Infos zu Hartung / Scharmer | Berufs- und Fachanwaltsordnung: BORA/FAO | 8. Auflage | 2022 | beck-shop.de

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen