Weiteres Vorabentscheidungsersuchen zum Urlaubsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|2058 Aufrufe

Sind Art. 7 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegenstehen, der zufolge ein vom Arbeitnehmer beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter bezahlter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nicht nachzugewähren ist, wobei beim Arbeitnehmer während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht?

Diese Frage hat der 9. Senat des BAG dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Arbeitgeber Urlaub nachzugewähren hat, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs zwar nicht selbst an Covid-19 erkrankt, sich aber wegen des Kontakts zu einer infizierten Person an eine behördlich angeordnete Quarantäne zu halten hat.

Aus der Pressemitteilung des BAG:

Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Klägers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Für die Zeit der Quarantäne war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Die Beklagte belastete das Urlaubskonto des Klägers mit acht Tagen und zahlte ihm das Urlaubsentgelt.

Der Kläger hat die auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gerichtete Klage darauf gestützt, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG Hamm hat ihr stattgegeben (Urt. vom 27.1.2022 - 5 Sa 1030/21, NZA-RR 2022, 333). Das BAG hält die Klage auf der Basis des nationalen Urlaubsrechts für unbegründet. Es sieht sich aber an einer Entscheidung gehindert, weil sich möglicherweise aus Art. 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-Richtlinie) und Art. 31 Abs. 2 GRCh ergibt, dass in einer Situation wie der vorliegenden Urlaub vom Arbeitgeber nachzugewähren ist.

BAG, Beschl. vom 16.8.2022 – 9 AZR 76/22 (A), Pressemitteilung hier

Eine vergleichbare Fallgestaltung hat auch das ArbG Ludwigshafen veranlasst, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen (Beschl. vom 14.2.2022 – 5 Ca 216/21; beim EuGH anhängig unter C-206/22 - Sparkasse Südpfalz).

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