Zuschläge für freigestellte Betriebsratsmitglieder

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.08.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2262 Aufrufe

Nach § 38 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von freigestellten Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. In einem vom Thüringer LAG entschiedenen Fall stritten die Parteien um Zuschläge für Schicht-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese standen dem Kläger für seine "gewöhnliche" Arbeit zu. Nachdem der Kläger freigestelltes Betriebsratsmitglied geworden war, vereinbarte er mit der beklagten Arbeitgeberin eine Veränderung seiner Arbeitszeit. Er verließ das Schichtsystem und war nunmehr nur noch zu nicht zuschlagsberechtigten Zeiten beschäftigt, verlangte deren Zahlung aber weiterhin.

Die Klage hatte beim ArbG Nordhausen keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers wurde vom Thüringer LAG zurückgewiesen:

Verlagern und die Parteien anlässlich der Betriebsratsarbeit die Arbeitszeit einvernehmlich auf einen Zeitraum außerhalb zuschlagspflichtiger Zeiten, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Zuschläge. Der Verlust der Zuschläge beruht dann nicht auf der Freistellung, sondern auf der im Einvernehmen vorgenommenen Verschiebung der Arbeitszeit.

Thüringer LAG, Urt. vom 9.2.2022 - 4 Sa 265/20, BeckRS 2022, 16129

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