Neues zur Cannabislegalisierung II

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 28.08.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3638 Aufrufe

SPD, Grüne und FDP haben im Koalitionsvertrag die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften angekündigt. Die sich daraus möglicherweise ergebende Kollision mit internationalem Recht, auf die ich in meinem Blog-Beitrag vom 18.7.2022 hingewiesen habe, war nun Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU vom 29.7.2022 mit dem Titel „Legalisierung von Cannabis in Anbetracht des EU-Rechts und internationaler Konventionen“ (BT-Drs. 20/2938). Gefragt wurde u.a.:

1. Sieht die Bundesregierung das Risiko eines Bruchs von EU-Recht und internationalen Konventionen, um die im Koalitionsvertrag festgehaltene kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften zu ermöglichen, und ist sie bereit, dieses Risiko einzugehen?

2. Sieht die Bundesregierung das Risiko durch ihr Vorhaben, Artikel 71 Absatz 1 des Schengen-Übereinkommens von 1990 zu brechen und somit nicht alle notwendigen Maßnahmen zu verfolgen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind?

Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine in Anbetracht des Schengen-Übereinkommens rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?

3. Sieht die Bundesregierung das Risiko, durch ihr Vorhaben, Unionsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2004/757) zu brechen, laut dem die Ausfuhr und Abgabe im Schengenraum zu unter-binden sind?

Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?

4. Ist die Bundesregierung bereit, sich mit ihrem Vorhaben gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. Dezember 2010 zu stellen, in dem „das Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen – und Vermitteln von Drogen“ (Randnummer 39) unter Strafe zu stellen sind?

Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine in Anbetracht des o. g. EuGH-Urteils rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?

5. Sieht die Bundesregierung das Risiko mit ihrem Vorhaben, das am 21. Februar 1971 in Wien geschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen zu verletzen, welches auch Cannabis als psychotrope Stoffe einschließt und die Verwendung dieser Stoffe auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt?

Wenn nein, wie möchte die Bundesregierung eine vor dem Hintergrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen rechtskonforme kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umsetzen?

Hierauf hat die Bundesregierung am 15.8.2022 u.a. wie folgt geantwortet (BT-Drs. 20/3121):

Die Ressortarbeitsgruppen der Bundesregierung, die zur Umsetzung des Vorhabens einer kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken gebildet wurden, haben ihre Arbeit aufgenommen, darunter auch eine Arbeitsgruppe, die die völker- und europarechtlichen Fragen prüft. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

In den Vorbemerkungen wird ausgeführt:

Um das komplexe Koalitionsvorhaben einer kontrollierten Abgabe von Canna-bis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umzusetzen, erarbeitet die Bundesregierung - nach einem vorgeschalteten Konsultationsprozess unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen - derzeit in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen unter Gesamtfederführung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Eckpunktepapier, das als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen soll.

Das Gesetzgebungsvorhaben betrifft umfangreiche ressortübergreifende Fragestellungen. Vorrangiges Ziel und Leitgedanke des Vorhabens sind, für einen bestmöglichen Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu sorgen sowie den Kinder- und Jugendschutz sicherzustellen.

Die mit dem Vorhaben verbundenen völker- und europarechtlichen Fragestellungen sind ein wichtiger Bestandteil der Beratungen. Gegenstand der Prüfung sind zum einen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere durch die folgenden von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Verträge ausgestaltet sind: das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961, das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 und das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988. Ebenso prüft die Bundesregierung derzeit die europarechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und den Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004.

Insgesamt also eine wenig aussagekräftige Antwort, in der die Bundesregierung noch auf die Situation in anderen EU-Mitgliedstaaten, die eine Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken anpeilen oder den Verkehr mit Cannabis zu Genusszwecken in gewissem Umfang bereits legalisiert haben, eingeht. Ferner werden Fragen nach den gesundheitlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums beantwortet.

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