BGH: Erneute Eintragung einer GmbH nach Löschung wegen vermeintlicher Vermögenslosigkeit

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 30.08.2022

Der BGH hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 (II ZB 20/21) entschieden, dass eine gelöschte GmbH und ihre Liquidatoren von Amts wegen wieder in das Handelsregister einzutragen sind, wenn die Liquidatoren durch das Gericht ernannt wurden, weil später noch Vermögen aufgefunden wurde.

Eine GmbH wurde etwa zehn Jahre nach ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit als Eigentümerin von Grundeigentum identifiziert. Daraufhin wurde gemäß § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG gerichtlich ein Liquidator bestellt. Zur Abwicklung der Grundbuchangelegenheiten hatte der Liquidator seine Eintragung im Handelsregister beantragt.

Anders als das Registergericht und das Beschwerdegericht ist der Senat der Ansicht, dass der Liquidator gemäß § 67 Abs. 4 GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen ist. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Ein ausnahmsweises Absehen von der Eintragung käme hier nicht in Betracht, da aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte nicht nur einzelne, schnell zu erledigende Abwicklungsmaßnahmen erforderlich seien.

 

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