Halbierung des Hauptsachewerts auch wenn laufender Unterhalt geltend gemacht wird?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.08.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2125 Aufrufe

In der Streitfrage,ob die Regelvermutung des § 41 FamFG auch dann gilt, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Unterhalt geltend gemacht wird, gleich ob es sich um einen Teil oder den vollen Unterhalt handelt, hat sich das OLG Oldenburg im Beschluss vom 20.7.2022 - 4 WF 32 / 22 - im Sinne der herrschenden Meinung positioniert und diese Frage bejaht. Im konkreten Fall war ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 30.000 € geltend gemacht worden, dies führte dann zu einem Streitwert von bis zu 200.000 €. Nach dem  OLG Oldenburg ist die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Unterhalt ergangene Entscheidung in Unterhaltssachen gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht gleichwertig, sondern von geringerer Bedeutung, eine solche einstweilige Anordnung erwachse wie jede andere einstweilige Anordnung weder in materielle Rechtskraft noch vermittele sie den Beteiligten eine auf andere Weise abschließend gesicherte rechtliche oder wirtschaftliche Position.

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