Keine zweistufige Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten beim Rechtsanwalt am dritten Ort

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.09.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2676 Aufrufe

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. Der BGH hat in dem Beschluss vom 5.7.2022 – VIII ZB 33 / 21 – sich aus den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 2 HS 2 ZPO im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts keine zusätzliche Prüfung verlangt, ob im konkreten Fall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können. Zu unterstreichen sind auch die Erwägungen des BGH in der Begründung des Beschlusses, so führte er aus, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen sei, in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen stehe, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden könne, ob die Kosten zu erstatten seien oder nicht. Im konkreten Fall ging es um Reisekosten des angereisten Prozessbevollmächtigten i.H.v. 361,30 €, das Landgericht wollte nur Fahrtkosten i.H.v. 19,80 € und eine Abwesenheitspauschale von 25 € anerkennen.

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