Einziehung nach Rennteilnahme: Auch bei Leasingfahrzeug!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.09.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2610 Aufrufe

Tja. Was wäre ja für Rennteilnehmer schön, wenn sie ihr Fahrzeug allein deshalb behalten könnten, weil sie das Fahrzeug geleast haben. Klappt aber nicht. Hier hatte wohl die Arbeitgeberin des Angeklagten erfolglos Beschwerde eingelegt. Eine schön begründete Beschwerdeentscheidung des LG Frankfurt:

In dem Ermittlungsverfahren … wird die Beschwerde vom 04.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.06.2022 zurückgewiesen.

 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

 Gründe: 

 I.

 Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 3660 Js 227149/22 - 931 Gs) hat mit Beschluss vom 27.06.2022 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 111j Abs. 1 S. 1 StPO die Beschlagnahme des vom Beschuldigten … am 12.03.2022 auf der BAB 3 im Frankfurter Stadtgebiet geführten Fahrzeuges, eines Audis RS 7 Sportback, richterlich angeordnet.

 Hiergegen hat die … GmbH, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, mit Schriftsatz vom 04.07.2022 Beschwerde einlegen lassen verbunden mit dem Antrag auf Herausgabe des Fahrzeuges. Das Fahrzeug stünde im Eigentum der … Bank AG. Sie habe es von dieser bloß geleast und an den Beschuldigten überlassen.

 II.

 Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, die Beschwerdeführerin ist als Leasingnehmerin beschwerdeberechtigt, aber unbegründet.

 Der angegriffene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Entscheidung.

 Es liegt - wie das Amtsgericht ausführlich dargelegt hat - ein dringender Tatverdacht jedenfalls für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen den Beschuldigten vor, ein Sicherstellungsbedürfnis ist gegeben und es liegen dringende Gründe für die Annahme einer Einziehung nach § 111b Abs. 1 S. 2 StPO vor. Im Verurteilungsfall ist mit einer Einziehung des vom Tatverdächtigen geführten Fahrzeuges nach § 315f S. 1 StGB zu rechnen, da zwar (sogleich unter 1) nicht eine Einziehung nach §§ 74, 74a StGB, wohl aber nach (sogleich unter 2) § 74b StGB nahe liegt und unterfällt das Fahrzeug ohnehin der Beschlagnahme (unter 3), wobei diese auch angemessen ist (unter 4).

 (1) Keine Einziehung nach §§ 74, 74a StGB Selbst wenn das Fahrzeug im Dritteigentum - hier der finanzierenden Bank - steht respektive zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung stünde, ist eine Einziehungsentscheidung möglich. Soweit Amtsgericht wie Staatsanwaltschaft der Ansicht sind, dem Beschuldigten stünde das Fahrzeug als Leasingnehmer zu, weswegen eine Einziehung des Fahrzeuges als Tatmittel nach § 74 StGB eröffnet sei, ist dies nicht überzeugend. Das Kraftfahrzeug ist Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB. Nicht das Nutzungsrecht, welches dem Beschuldigten zustehen mag, sondern die Sache selbst - das Fahrzeug - soll eingezogen werden, weswegen es insoweit auf die Eigentümerstellung des Beschuldigten ankommt. Die Einziehung von in Dritteigentum stehenden Sachen richtet sich jedoch grundsätzlich nach § 74a StGB. Dies gilt auch im Rahmen des § 315f StGB. Der Wortlaut des § 315f S. 2 StGB eröffnet nur eine Einziehung von Dritteigentum unter den Voraussetzungen des § 74a StGB - die vorliegend nicht gegeben sind. Diese Auslegung widerspricht auch nicht der gesetzgeberischen Intention. Der Gesetzgeber wollte mit § 315f StGB die Einziehung der genutzten Fahrzeuge ermöglichen, um die Mitglieder der „Raser-Szene“ nachhaltig zu beeindrucken, vgl. BR-Drs. 362/16, S. 9; BTDrs.18/12964, S. 7f. Über S. 1 sollte expressis verbis auf die Einziehungsvorschriften nach §§ 73ff. StGB insgesamt verwiesen werden. Insofern erscheint zwar S. 2 der Norm redundant, wenn er als Rechtsgrundverweis ausgelegt wird. Jedoch wollte der Gesetzgeber mit S. 2 der Norm, wonach § 74a StGB „angewandt“ werden solle, nicht bezwecken, auch im Dritteigentum stehende Fahrzeuge ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 74a StGB einziehen zu können, wodurch diese zwar angesichts § 75 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht über Gebühr belastet würden (vgl. Bleckat, NStZ 2020, 715ff.), sondern hat er ausdrücklich in der Gesetzesbegründung die Voraussetzungen des § 74a StGB rezitiert und wollte er lediglich Verschiebungen von Fahrzeugen innerhalb der „Raser-Szene“ begegnen. Angesichts der weiten Verbreitung von Fahrzeugüberlassungsmodellen, insbesondere des Leasings, läuft die Norm zwar dementsprechend weitgehend praktisch leer und werden Nutzer etwa geleaster Fahrzeuge unangemessen privilegiert; de lege lata ist dem aber nicht durch Gerichte abzuhelfen, i.E. ebenso für die Annahme eines Rechtsgrundverweises: LG Tübingen BeckRS 2021, 20591; Pegel, in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315f Rn. 3; Hecker, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl., § 315f Rn. 1f.; Kulhanek, in: BeckOG-StGB, 53. Ed., § 315f Rn. 5; (zum Gesetzentwurf) Preuß, NZV 2017, 105ff. (110).

 (2) Einziehung nach § 74b StGB

 Eine Einziehung kann allerdings nach § 315f S. 1 StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfolgen. § 315f S. 1 StGB verweist umfangreich auf die Vorschriften der Einziehung und nimmt gerade § 74b StGB nicht ausdrücklich aus. Insofern ist die Norm in dieser Konstellation auch für Tatobjekte anzuwenden, vgl. Lindemann/Bauerkamp, in: Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., § 74b Rn. 5 m.w.N.

 Die Voraussetzungen des § 74b StGB sind erfüllt: Es besteht die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten durch Verwendung des Fahrzeuges durch den Beschuldigten. Im Fahreignungsregister des Beschuldigten vom 08.06.2022 sind Eintragungen wegen Geschwindigkeitsübertretung bzw. Inbetriebnahme eines Fahrzeuges trotz Erlöschens der Betriebserlaubnis mit wesentlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils aus dem Jahr 2020 mit einer Ahndung von jeweils EUR 140 vorhanden. Gravierend tritt hinzu, dass der Beschuldigte nach der vorgeworfenen Tathandlung bei der sich unmittelbar anschließenden Fahrzeugkontrolle laut Vermerk des PHK … vom 18.03.2022 sich gänzlich unbeeindruckt zeigte (der Beschuldigte habe angegeben, „Rennfahrer“ zu sein und nach Ende der Kontrolle massiv sein Fahrzeug beschleunigt). Insofern drängt sich die Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Verkehrsdelikte auf.

 (3) Beschlagnahme nach § 94 StPO

 Schließlich unterliegt das Fahrzeug ohnehin gem. § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO als Beweismittel der Beschlagnahme. Für die Bewertung der vorgeworfenen besonders gravierenden Tathandlung können die Fahrzeugspezifika, etwa technisch mögliche Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit, Bedeutung haben. Hinzu tritt, dass insbesondere nach dem Vermerk des PK … vom 24.03.2022 der Verdacht etlicher erheblicher technischer Veränderung des Fahrzeuges besteht, wodurch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges nach § 19 Abs. 3 StVZO erloschen sein dürfte.

 (4) Verhältnismäßigkeit

 Die Beschlagnahme ist angesichts des erheblichen Tatvorwurfs auch verhältnismäßig, insbesondere nach § 74f StGB. Soweit die Beschwerdeführerin über die Belastung durch die monatlichen Leasingraten lamentiert, kann sie sich bei ihrem Geschäftsführer, dem Beschuldigten, zivilrechtlich schadlos halten. Schließlich steht der bloße, gleichwohl nicht unerhebliche, Fahrzeugwert der Beschlagnahme nicht entgegen, da die Eigentümerin - die Leasinggeberin - ihrem Eigentumsrecht nach § 75 Abs. 1 StGB nicht zwingend verlustig wird respektive nach § 74b Abs. 2 S. 1 StGB zu entschädigen wäre.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 2.8.2022 – 5/31 Qs 15/22, BeckRS 2022, 20807

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