Kein Kostenersatz für Reparaturbestätigung bei Schadensabrechnung nach Gutachten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.09.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|926 Aufrufe

Eine interessante Entscheidung zur Ersatzfähigkeit einer Reparaturbestätigung. Das AG lehnte es ab, die Kosten als Schadensersatzposition anzusetzen, wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Aber auch aus einem anderen Gesichtspunkt ist die Entscheidung lesenswert: 0,01 Euro nebst Zinsen wurden nämlich zugesprochen! So etwas habe ich auch noch nicht gelesen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 0,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 25.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand: 

 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da wegen Nichterreichens der Berufungssumme nach§ 511 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

 Entscheidungsgründe: 

 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

 Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.09.2021 lediglich noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 0,01 Euro gegen die Beklagte zu.

 Die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin durch den Verkehrsunfall vom 01.09.2021 auf der Straße Im Obergrund in Taunusstein entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig und hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 0,01 Euro hat die Beklagte eingeräumt, dass diesbezüglich eine Erstattung bislang versehentlich nicht erfolgt sei, so dass der Klägerin dieser Betrag zuzusprechen war.

 Im Übrigen stehen der Klägerin jedoch keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

 Die Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der ihr für die Einholung einer Reparaturbestätigung angefallenen Kosten zu.

 Die Klägerin hat bei der von ihr gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. Entscheidet sich ein Geschädigter für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung, da es sich bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens, oder wenn die Beklagte die Vorlage einer Reparaturbestätigung ausdrücklich verlangt hätte. (BGH NJW 2017, 1664 m.w.N.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen.

 Auch ein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr gemäß Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien zuzüglich Umsatzsteuer steht der Klägerin nicht zu, da es insoweit bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin fehlt, wem zu welchem Zweck welche elektronisch gespeicherten Dateien überlassen worden sein sollen.

 Der Zinsanspruch aus dem der Klägerin zuzusprechenden Betrag in Höhe von 0,01 Euro folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

 Da die Klägerin ganz überwiegend unterliegt, hat sie gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 711, 713 ZPO.

 Die Berufung war nicht gemäߧ 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung durch das Berufungsgericht ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

AG Bad Schwalbach Urt. v. 22.6.2022 – 3 C 88/22 (3), BeckRS 2022, 19530

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