Rechtsüberholen in der Kreuzung...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1140 Aufrufe

Ein überschaubarer Sachverhalt: Der Betroffene will den geradeausverkehr, der Grünlicht angezeigt bekommt, im Kreuzungsbereich rechts überholen. Die rechte Fahrspur, auf der er in die Kreuzung einfährt, hat aber "rot" für das Rechtsabbiegen. Stellt das Überholen dann einen qualifizierten Rotlichtverstoß dar? Ja, meint das BayObLG, von dem ich heute nur die Leitsätze eingefügt habe:

 

1. Ein Fahrzeugführer, der auf einer Rechtsabbiegerspur bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern die Rechtsabbiegerspur nur zum Überholen eines auf der Geradeausspur, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf der Rechtsabbiegerspur befindet.

 2. Der Einmündungsbereich wird im Falle einer bogenförmig verlaufenden Einmündung durch den Punkt bestimmt, an dem die Geradeausspur und der Beginn der Kurvenkrümmung zusammentreffen.

BayObLG Beschl. v. 7.6.2022 – 202 ObOWi 678/22, BeckRS 2022, 16997

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Ein alter Hut. Gilt m.E. entsprechend auch für das Linksüberholen in ähnlicher Situation. Nachvollziehbar, da bei modernen LZA unnötig ein Grün für eine nicht benutzte Fahrtrichtung angefordert wird. Damit steht der Verkehr aus anderen Richtungen unnötig lange vor der Kreuzung.

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