BGH legt nicht geringe Menge von 2C-B fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 23.09.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5381 Aufrufe

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Grenze zur nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 2C-B - der Vorinstanz folgend - bei 1 g festgesetzt und dies wie folgt begründet (BGH Beschl. v. 9.8.2022 – 3 StR 206/22, BeckRS 2022, 23392):

Bei 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) - chemische Bezeichnung: 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethlyzan - handelt es sich um ein halluzinogen wirkendes Phenethylamin aus der 2,4,5-trisubstituierten 2C-Reihe, deren Vertreter durchweg eine große Affinität zu den zwei Serotonin-Rezeptoren 5-HT2A und 5-HT2C zeigen. Die in Tabletten- oder Kapselform zur oralen Einnahme angebotene Substanz stimuliert das Nervensystem mit der Folge von Bewusstseinserweiterungen bis hin zu Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Damit ähnelt sie in ihrer Wirkung Rauschmitteln wie MDMA, Amphetamin oder - bei entsprechend hoher Dosierung, mit der die Gefahr einer irreversiblen Schädigung des zentralen Nervensystems einhergeht - LSD. Zur Bestimmung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 2C-B sind Konsumentenangaben und experimentell ermittelte pharmakologisch-toxikologische Daten heranzuziehen, da keine sicheren Erkenntnisse zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis vorliegen. Der Grenzwert von 1 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von 2C-B mit dem in Wirkungsweise und Molekülstruktur ähnlichen Mescalin. Auch weil Konsumenten bei dieser Substanz von üblichen Dosierungen zwischen 200 und 300 mg berichten, wohingegen bei 2C-B Mengen von 5 bis 20 mg üblich sind, ist anzunehmen, dass 2C-B 16fach potenter als Mescalin ist. Dessen nicht geringe Menge errechnet sich dabei auf 15 g, verglichen mit LSD, das ebenfalls am 5-HT2A-Rezeptor wirkt, dessen Grenzwert bereits auf 6 mg festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1987 - 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43, 48 f.) und das 2.500mal potenter als Mescalin ist (vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 18 f., 40 ff.; Nichols, Pharmacol Rev. 2016, 264, 311 ff.; Skopp, Rechtsmedizin 2019, 511; Villalobos/Bull/u.a., Brit. Journ. of Pharmac. 2004, 1167; siehe auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26. Januar 2022- 843 Ls 106/21, NStZ-RR 2022, 251 m. Anm. Lang/Dahlenburg).

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