OLG Brandenburg: Befangenheitsantrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1203 Aufrufe

Der Befangenheitsantrag am AG wurde zurückgewiesen. Aber: Was muss nun in der Rechtsbeschwerdebegründung stehen?

 

Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des Befangenheitsantrags ist nicht zulässig erhoben worden.

 Eine Anfechtung des den Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschlusses nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist nur mit der Verfahrensrüge möglich, für die § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gilt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, zu § 28, Rz. 10 und zu § 338, Rz. 29). Das Ablehnungsgesuch und der dieses ablehnende Gerichtsbeschluss sind wörtlich, zumindest aber ihrem gesamten Inhalt nach mitzuteilen (BGH NJW 1979, 2160; OLG Düsseldorf NJW 1992, 585). Auch die weiteren Tatsachen, die für die Prüfung von Bedeutung sind, etwa, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 oder 2, Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestellt wurde, und der Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 26 Abs. 3 StPO sind mitzuteilen (BGH NStZ 2016, 627; StV 1981, 163; StV 1993, 235; StV 1996, 2). Daran fehlt es hier. Weder das Ablehnungsgesuch und der dieses ablehnende Gerichtsbeschluss noch die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin sind mitgeteilt worden.

OLG Brandenburg Beschl. v. 30.5.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22, BeckRS 2022, 12992

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