Änderung des NpSG mit Unterstellung von 1-V-LSD in Kraft getreten - was das mit Trump zu tun hat?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 08.10.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|6290 Aufrufe

Am 6.10.2022 ist die 3. Verordnung zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I, 1552), sie trat gestern in Kraft.

Wie bereits von mir berichtet, sind die bisherigen 7 Stoffgruppen der Anlage zum NpSG neu gefasst worden. Dem NpSG unterfallen nun Stoffe wie ADB-FUBIACA, Trifluormethyl-U-47700 und 1-V-LSD.

1-V-LSD ist ein Derivat des als Betäubungsmittel eingestuften LSD. Abwandlungen von LSD werden seit einigen Jahren sehr offensiv im Internet oder in LSD-Shops angepriesen, z.B. 1P-LSD oder 1cP-LSD, die bereits 2019 und 2021 durch Neudefinition der Stoffgruppe der Tryptamine dem NpSG unterstellt worden sind. Zu nennen ist hier beispielsweise Carl Philipp Trump, wohl ein entfernter Verwandter von Donald Trump, der mit einem Store in Berlin nicht dem BtMG oder dem NpSG unterstellte LSD-Derivate verkauft und in verschiedenen Zeitungsartikeln als gewiefter Geschäftsmann dargestellt wird (z.B. im Spiegel am 16.7.2021 oder in der BZ-Berlin am 6.3.2021). Solche Geschäftspraktiken sollen mit der Änderung des NpSG unterbunden werden.

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