KG Berlin: Kein zweites Einberufungsrecht des Gesellschafters nach § 50 GmbHG

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 10.10.2022

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 7. September 2022 (23 U 120/21; BeckRS 2022, 24604) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter kein zweites Mal eine Versammlung per Selbsthilfe einberufen kann, nachdem die Gesellschafterversammlung über die gewünschten Punkte abgestimmt hat.

Gesellschafterin fordert wiederholt zur selben Beschlussfassung auf

Im vorliegenden Fall hatte die Mehrheitsgesellschafterin die Geschäftsführer zunächst erfolglos gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung einer Versammlung aufgefordert und daraufhin gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen. Nach den Vorschriften kann ein Gesellschafter mit mindestens zehn Prozent Kapitalanteil die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen bzw. selbst einberufen, wenn ein berechtigtes Verlangen erfolglos bleibt. Die vorliegend einberufene Versammlung stimmte zwar ab; die Beschlussfassung war jedoch wegen fehlerhafter Ladung nichtig. Die Gesellschafterin forderte daraufhin unter Berufung auf das erfolglose Einberufungsverlangen auf, im schriftlichen Verfahren erneut Beschluss zu fassen. Die entsprechenden Beschlüsse stellte die Gesellschafterin anschließend fest.

Keine Berechtigung zur zweiten Einberufung

Dem Senat nach ist auch die zweite Beschlussfassung unwirksam. Die Gesellschafterin sei nicht berechtigt gewesen, ein zweites Mal zur Beschlussfassung aufzurufen. Ihr Selbsthilferecht aus § 50 Abs. 3 GmbHG sei mit der ersten, nichtigen Beschlussfassung verbraucht.

Selbsthilferecht mit Abstimmung verbraucht

Das Recht sei zurückhaltend auszulegen, da es eine Ausnahme zur grundsätzlichen Einberufungskompetenz der Geschäftsführung darstelle. Entscheidend sei nicht, ob die im ersten Anlauf gefassten Beschlüsse wirksam oder nichtig seien; denn dies sei häufig erst durch gerichtliche Klärung festzustellen. Es komme vielmehr darauf an, ob in der ersten Beschlussfassung – wie hier – eine Abstimmung über die gewünschten Punkte stattgefunden habe. Dies unterscheide den Fall auch von ähnlichen, von anderen Gerichten entschiedenen Konstellationen (z. B. OLG Hamburg vom 22. Januar 2016, 11 U 287/14, BeckRS 2016, 13976), in denen ein Selbsthilferecht für eine zweite Versammlung bejaht worden sei – in denen allerdings jeweils im ersten Anlauf keine Abstimmung zustande gekommen sei.

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