Einziehung bei Gesamtstrafe: Alle Einziehungsbeträge sind zusammenzuziehen und neu zu tenorieren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.10.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1883 Aufrufe

Gesamtstrafenbildungen sind immer fehleranfällig. Ungenaue Formulierungen, Übersehene Zäsurwirkungen oder ähnliche Probleme lauern dort. Auch im Bereich der Einziehung kann es zu Problemen kommen. Hier hatte das LG eine Einziehungsentscheidung aus einer einbezogenen Verurteilung "aufrechterhalten". Richtig wäre es gewesen, die Einzuziehende Summe in der neuen Gesamtstrafenentscheidung mitzutenorieren und zwar einheitlich mit der weiteren Einziehungssumme:

Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen und aus dem angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 – 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 – 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 Rn. 6 jeweils mwN). Die Summe der  Einziehungsbeträge aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21. September 2020 und aus dem angefochtenen Urteil beträgt 16.475 Euro. Die  Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil wird damit gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner  Aufrechterhaltung. Die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN und vom 17. Mai 2022 – 1 StR 110/22 Rn. 5). 

 

BGH, Beschl. v. 31.8.2022 - 4 StR 372/21

 

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