Nichtigkeitsklagen wegen Nichtvorlage an den EuGH beim BAG erfolglos

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.10.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2066 Aufrufe

Die Terminankündigung des Sechsten Senats für den 28.7.2022 hatte einiges Rätselraten ausgelöst: Verhandelt wurde über drei Nichtigkeitsklagen (§ 579 ZPO) - ein äußerst seltener Vorgang. Eine Pressemitteilung zu den Verfahren gibt es nicht. Jetzt sind die Entscheidungsgründe veröffentlicht: Es geht - mal wieder - um Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte.

Die meisten Tarifverträge, so auch der in den Streitfällen anwendbare TVöD-K (Krankenhäuser), sehen vor, dass Überstundenzuschläge erst bei Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte geltenden regelmäßigen (Jahres-, Monats- oder Wochen-) Arbeitszeit beansprucht werden können. Ob dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist umstritten. Der EuGH hatte im Urteil vom 15.12.1994, NZA 1995, 218 „Stadt Lengerich“ entschieden, dass Art. 119 EWG-Vertrag (heute Art. 157 AEUV) einer solchen Regelung nicht entgegensteht. Dem war das BAG jahrzehntelang gefolgt, zuletzt im Urt. vom 26.4.2017, NZA 2017, 1069.

Zwischenzeitlich hatten zunächst der Sechste, später auch der Zehnte Senat im gegenteiligen Sinne entschieden (BAG 23.3.2017, NZA-RR 2018, 45; 19.12.2018, NZA 2019, 790): Überstundenzuschläge könnten schon bei Überschreiten der individuellen (Teilzeit-) Arbeitszeit verlangt werden; Tarifverträge, die dies anders regeln, verstießen gegen das Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter aus § 4 Abs. 1 TzBfG. Zweck dieser Zuschläge sei es nämlich, einen „Eingriff in den individuellen Freizeitbereich“ zu honorieren, dieser Eingriff wiege bei Teilzeitbeschäftigten genauso hoch wie bei Vollzeitbeschäftigten. Es dürfe für die Frage der Benachteiligung (unmittelbar wegen der Teilzeitarbeit entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG, mittelbar wegen des Geschlechts entgegen Art. 157 AEUV, §§ 1, 3 Abs. 2 AGG) nicht auf die Gesamtvergütung abgestellt werden, sondern Grundentgelt und Zuschlag müssten je getrennt betrachtet werden. Obwohl argumentativ die Judikatur des EuGH (Urt. vom 6.12.2007, NZA 2008, 31 „Voß“) herangezogen wurde, stützten sich die Urteile tragend allein auf § 4 Abs. 1 TzBfG; ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH unterblieb.

Nach personellen Veränderungen in den Senaten hat der Sechste Senat im Urt. vom 15.10.2021 (6 AZR 253/19, NZA 2022, 115) nun wieder einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, das AGG und Art. 3 Abs. 3 GG verneint. An seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus 2017 hält der Senat ausdrücklich nicht fest. Erstaunlicherweise wurde aber die Vereinbarkeit mit Unionsrecht (Art. 157 AEUV) nicht einmal thematisiert. Gegen dieses Urteil (und zwei Parallelentscheidungen) haben die klagenden Parteien zunächst Anhörungsrüge und dann Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Nichtvorlage an den EuGH verletze ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Mit Blick auf jüngste Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. vom 27.4.2021 - 1 BvR 2731/19, IStR 2021, 556) hatten sie jedoch Zweifel, ob die Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges unzulässig sein könnte und haben daher zugleich auch Nichtigkeitsklage erhoben, mit denen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (gemeint ist: die Nichtvorlage an den EuGH) gerügt wurde, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das BAG hat die Nichtigkeitsklagen abgewiesen. Eine Vorlage an den EuGH sei in den Ausgangsverfahren nicht veranlasst gewesen. In den angegriffenen Entscheidungen sei ausführlich dargelegt worden, warum Teilzeitbeschäftigte sich schon nicht in einer mit Vollzeitbeschäftigten vergleichbaren Lage befänden und daher ein Verstoß gegen Art. 157 AEUV nicht zu besorgen sei.

BAG, Urt. vom 28.7.2022 - 6 AZR 24/22, BeckRS 2022, 27005 und Parallelentscheidungen vom gleichen Tage

Die Verfassungsbeschwerden sind weiterhin beim BVerfG anhängig.

Zwischenzeitlich haben der Zehnte und der Achte Senat des BAG in anderen Verfahren den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (BAG, Beschl. vom 11.11.2020, – 10 AZR 185/20 (A), NZA 2021, 57, beim EuGH C-660/20 – Lufthansa CityLine; Beschl. vom 28.10.2021 – 8 AZR 370/20 (A), NZA 2022, 702, beim EuGH C-184/22 – KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation).

 

Die Senate fragen zusammengefasst:

  • Führt eine Regelung, die Überstundenzuschläge erst bei Überschreiten der regelmäßigen (= Vollzeit-) Arbeitszeit vorsieht, überhaupt zu einer Ungleichbehandlung iSv. Art. 157 AEUV, Art. 4 RL 2006/54/EG, § 4 Nr. 1 Anhang zur Teilzeit-RL 97/81/EG?
  • Ist diese evtl. gerechtfertigt, um eine Benachteiligung von Vollzeitbeschäftigten (die sonst für gleiche Arbeit weniger Entgelt erhielten) zu vermeiden?
  • Welches Zahlenverhältnisses bedarf es zur Annahme einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts? (Im Verfahren 8 AZR 370/20 (A) beschäftigt die beklagte Arbeitgeberin zu etwa gleichen Teilen Voll- und Teilzeitkräfte, unter den Vollzeitkräften sind 60 % Frauen, unter den Teilzeitkräften 80 %)

In Sachen Lufthansa CityLine hat der EuGH inzwischen mündlich verhandelt. Schlussanträge und Urteil stehen aus.

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