Tarifliche Ausschlussfrist erfasst nicht den Mindestlohn

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.10.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1708 Aufrufe

Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger begehrt Annahmeverzugslohn (§ 615 Satz 1 BGB) nach einer von der beklagten Arbeitgeberin später zurückgenommenen Kündigung. Die Beklagte beruft sich u.a. auf den Verfall der Ansprüche. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BRTV-Bau Anwendung, Dieser enthält in § 14 eine zweistufige Ausschlussfrist, wonach auf der ersten Stufe alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Frist hat der Kläger nicht gewahrt.

Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Zwar sei die tarifvertragliche Ausschlussfrist unwirksam, soweit sie Ansprüche auf den Mindestlohn erfasse, § 3 Satz 1 MiLoG. Ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitpunkt allerdings leistungswillig war, stand zur Überzeugung des BAG noch nicht fest und muss nun im wiedereröffneten Berufungsrechtszug aufgeklärt werden.

BAG, Urt. vom 13.7.2022 - 5 AZR 498/21, BeckRS 2022, 26311

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