Übergangsbereich des SGB soll erneut ausgeweitet werden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.10.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1852 Aufrufe

Zwischen den sozialversicherungsrechtlichen privilegierten "Mini-Jobs" und der gewöhnlichen Sozialversicherungspflicht liegt der "Übergangsbereich" (früher: die Gleitzone). In ihm steigt die Belastung der Arbeitnehmer mit Sozialversicherungsbeiträgen behutsam von nahe 0 % auf den regulären Arbeitnehmeranteil von nahe 20 % an.

Im Zusammenhang mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zum 1.10.2022 war der Übergangsbereich (von zuvor 450,01 Euro bis 1.300 Euro) verschoben und ausgeweitet worden. Er beginnt jetzt bei 520,01 Euro und endet bei 1.600 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB IV in der seit 1.10.2022 geltenden Fassung).

Das "Dritte Entlastungspaket" der Bundesregierung beabsichtigt nun, den Übergangsbereich nochmals auszuweiten und seine Obergrenze zum 1.1.2023 auf 2.000 Euro anzuheben. So sieht es Art. 3 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs (BT-Drucks. 20/3938) vor.

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