Kostenerstattung auch bei nur zur Fristwahrung eingelegten Rechtsmittel

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.10.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1403 Aufrufe

Das LAG Niedersachsen hat sich im Beschluss vom 29.9.2022 - 4 Ta 143/22 - mit der Frage befasst, ob Anwaltskosten auch zu erstatten sind, wenn ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 91 II 1 ZPO zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei gehören und dass daraus zu folgern ist, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem diese Vorschrift Anwendung findet, einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen dürfe und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig seien. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt werde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allerdings hat das LAG Niedersachsen aber auch festgestellt, dass nur eine verminderte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden kann, da für einen Zurückweisungsantrag in einer solchen Konstellation noch kein Anlass besteht.

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