Personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten künftig bei den Arbeitsgerichten?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.10.2022

Die Länder können ab 2025 bestimmen, dass für Beschlussverfahren nach dem Landespersonalvertretungsrecht nicht mehr die Verwaltungs-, sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Bislang hatte der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit bestimmt, dass alle personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, letztinstanzlich vor dem BVerwG, auszutragen sind. Im Zuge der Reform des BPersVG ist diese Zuständigkeit nunmehr auf Streitigkeiten nach Bundespersonalvertretungsrecht - also für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes (§ 1 Abs. 1 BPersVG) - beschränkt worden (§ 108 BPersVG). Die Länder können ab 2025 (§ 131 BPersVG iVm. § 106 BPersVG aF) bestimmen, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht, hier: den Gerichten für Arbeitssachen, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Dr. Cornelia Feldmann und Michael D. Wirlitsch werben in der NZA dafür, dass die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Arbeitsgerichtliche Verfahren dauerten weniger lang als solche bei den Verwaltungsgerichten, zudem seien die Gerichte in der Anwendung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geübt und mit dem materiellen Arbeitsrecht (insbesondere dem Tarifrecht der Länder) besser vertraut als die Verwaltungsgerichte.

Feldmann/Wirlitsch, NZA 2022, 1317 ff.

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