Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geplant

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 31.10.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht1|4679 Aufrufe

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgelegt, der sich gerade im Anhörungsverfahren befindet.

Es sollen die ärztlichen Behandlungsvorschriften der BtMVV unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der ärztlichen Praxis und in Anpassung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie mit Blick auf Weiterentwicklungen in der medizinischen Anwendung fortgeschrieben werden.

Insbesondere sollen die positiven Erfahrungen mit den durch die SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung befristet eingeführten Ausnahmeregelungen zur Weitergewährleistung der Substitutionstherapie für Opioidabhängige unter pandemischen Bedingungen einfließen (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 17.1.2021). Diese hätten gezeigt, dass mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen die erfolgreiche Durchführung einer Substitutionstherapie nach § 5 BtMVV begünstigen könne, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs komme.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:

1. Streichung der Höchstmengenbeschränkungen:

Die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu ärztlichen Höchstverschreibungsmengen und Verschreibungszeiträumen für bestimmte Betäubungsmittel der Anlage III des BtMG in den §§ 2, 3, 4 BtMVV sollen gestrichen werden, um für Ärzte und  Apotheker den diesbezüglichen bisherigen Aufwand zu reduzieren und weil die wissenschaftliche Begründbarkeit für verordnungsrechtliche Höchstverschreibungsmengen in vielen Fällen, z.B. bei Fentanyl-Injektionspräparaten, nicht mehr gegeben ist.

2. Ausweitung des sog. Wochenend-Rezepts:

Die Take-Home-Verschreibung unter bestimmten Voraussetzung nach § 5 Abs. 8 BtMVV für 2 Tage oder über das Wochenende bis zu 5 Tagen soll auf bis zu 7 Tage verlängert werden.

3. Änderungen der Konsultationsregeln:

Bislang darf der Arzt die Take-Home-Verschreibung nur im Rahmen einer persönlichen Konsultation aushändigen. Die neue Regelung soll wie folgt lauten:

„Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn übermitteln. In einem Zeitraum von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden.“

Damit wird eine Übersendung der Verschreibung z.B. per Post möglich.

4. Erweiterung des Personenkreises, das Substitutionsmittel überlassen darf:

Aktuell darf ausschließlich ärztliches, medizinisches, pharmazeutisches und pflegerisches Personal in bestimmten Einrichtungen (u.a. stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten- und Pflegeheimen und Hospizen)  Patienten ein Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen (§ 8 Abs. 10 Nr. 3 BtMVV). Dieser Personenkreis soll in begründeten Einzelfällen für anderes geeignetes Personal geöffnet werden, das vom behandelnden Arzt eingewiesen werden muss. Das andere geeignete Personal soll in den unter § 8 Abs. 10 Nr. 3 a-f genannten Einrichtungen (u.a. stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten- und Pflegeheimen und Hospizen) tätig sein.

5. Klarstellende Aufnahme des Justizvollzugs in die Liste der substituierenden Einrichtungen

Aus Klarstellungsgründen soll die enumerative Aufzählung von Einrichtungen, in denen Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden dürfen, um Justizvollzugsanstalten ergänzt werden.

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1 Kommentar

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Diese Änderung würde die rechtliche Grundlage schaffen für ein btm mittels eines E-Rezeptes. Was  eine enorme  Entlastung der substituierenden Fachstellen bedeuten würde. 

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