Elektronischer Rechtsverkehr gestört: Hotspot einrichten!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.11.2022

Ist bei einem Rechtsanwalt der elektronische Versand nicht nur vorübergehend (hier 5 Wochen) gestört, hat der Anwalt für Abhilfe zu sorgen, ggfls. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.

Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht - wie in der Arbeitsgerichtsbarkeit - seit Jahresbeginn grundsätzlich die Pflicht, den Schriftverkehr mit dem Gericht auf elektronischem Wege zu führen. Davon ausgenommen sind im Wesentlichen nur Naturalparteien. Im Streitfall hatte der Prozessbevollmächtigte seinen Schriftsatz per Telefax übermittelt, und sich damit entschuldigt, dass bei Bauarbeiten die Telefon- und Internetleitung beschädigt worden sei, sodass ihm lediglich das Faxgerät eines Dritten zur Verfügung stehe. Das OVG hat das Rechtsmittel bereits als unzulässig verworfen:

Soweit er hierzu vorträgt, "Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.", ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist (...) schon nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Schriftsatz vom 11. Februar 2022) dem Verwaltungsgericht entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt und dies ebenfalls damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stehe, was anwaltlich versichert werde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23. März 2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden (Hervorhebung durch den Senat) Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen kann. Denn die Regelung des § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (...). Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls dem zuletzt genannten Erfordernis, etwa durch ein Hinwirken auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots, nachgekommen ist, hat er schon nicht dargelegt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6.7.2022 - 16 B 413/22, BeckRS 2022, 23282

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1 Kommentar

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Ich habe in meinem Leben noch niemals einen "mobilen Hotspot" eingerichtet. Erwartet man das wirklich von einem technisch ziemlich unbedarften Rechtsanwalt? Wie geht das?

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