Klassiker Kausalität: Corona-Infektion als Arbeitsunfall (SG Konstanz (1. Kammer), Urteil vom 16.09.2022 – S 1 U 452/22)

von Martin Biebl, veröffentlicht am 03.11.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2596 Aufrufe

Eine Entscheidung mitten aus dem Leben mit Corona. Eine Corona-Infektion kann natürlich einen Arbeitsunfall darstellen. Der Nachweis der Kausalität ist aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und dürfte eher selten gelingen.

Die Pressemitteilung des SG Konstanz dazu auszugsweise:

"Die 1974 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das Covid 19-Virus getestet. Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. [...]

Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. [...] Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben bestand die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz war damit nicht nachgewiesen." 

In der Urteilsbegründung findet sich dann eine lehrbuchartige Auseinandersetzung mit den Fragen der Kausalität:

"Maßgeblich ist hier die Unfallkausalität. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG, Urteil vom 5. September 2006, B 2 U 24/05 R, BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, B 2 U 23/05 R, BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 18/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).

Für einen Erfolg der Klage muss daher zunächst (erster Schritt) nachgewiesen sein, dass sich der Unfall (Infektion mit dem Covid-19-Virus mit behandlungsbedürftigen Symptomen) bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.

Keine Besonderheiten ergeben sich daraus, dass es in Deutschland zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus gekommen ist und weiterhin kommt. Im angefochtenen Bescheid klingt eine andere Betrachtung an, wenn darauf verwiesen wird, es handle sich um eine Allgemeingefahr und es hänge allein vom Zufall ab, ob man sich bei der versicherten Tätigkeit oder im privaten Bereich infiziere. Zwar können sich Versicherte überall, wo sie mit Menschen in Kontakt geraten, anstecken. Ob dies bei der versicherten Tätigkeit oder im privaten Bereich erfolgt, mag zufällig sein. Das Risiko, sich zu infizieren, steigt jedoch durch die am Arbeitsplatz unweigerlich auftretenden zusätzlichen Kontakte an, auch wenn der Umfang des Risikoanstiegs maßgeblich durch die persönlichen Verhaltensweisen geprägt wird. Es mag Menschen geben, die gerade in den Hochphasen der Infektion alle verzichtbaren Kontakte meiden. So hat auch die Klägerin angegeben, außer zur Arbeit nur zum Einkaufen gegangen zu sein. Das zusätzliche Risiko einer Infektion ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Den Versicherungsgrund wegen dieser Allgemeingefahr einzuschränken, obliegt allein dem Gesetzgeber (vgl. Molkentin, SGb 2022, 335, 337f).

 Die Unfallkausalität wird vermutet, wenn außer dem kausalen Anknüpfungspunkt der versicherten Tätigkeit keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die als Konkurrenzursachen wirksam geworden sein könnten (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, a.a.O.). Hiervon kann im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden, denn im privaten Bereich (familiäre Kontakte, Einkaufen) gibt es solche Konkurrenzursachen. Das Gericht kann offenlassen, ob damit der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang herangezogene Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins) vollständig ausscheidet. Ein solcher Anscheinsbeweis ist etwa angenommen worden, wenn jemand am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunfallt, es aber keine Hinweise auf einen atypischen Geschehensablauf, also auf außerbetriebliche Ursachen gibt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, B 2 U 23/05 R, BSGE 98, 79 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 22; BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 2/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43). Beim Anscheinsbeweis handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.)." (SG Konstanz Urt. v. 16.9.2022 – S 1 U 452/22, BeckRS 2022, 23878 Rn. 24-27, beck-online).

 

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